KG, Beschl. v. 29.7.2021 – 16 WF 97/21

Der Verstoß gegen das in einem familiengerichtlich gebilligten Vergleich enthaltene Unterlassungsgebot kann auch noch nach Ablauf der im Titel festgesetzten Befristung durch die Verhängung von Ordnungsmitteln geahndet werden, wenn der Verstoß innerhalb der Verbotsfrist begangen worden ist (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 10.5.2017 – XII ZB 62/17, FamRZ 2017, 1329).

OLG Schleswig, Beschl. v. 10.5.2021 – 13 WF 20/21

1. Ist dem Jugendamt als Ergänzungspfleger das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen und es verpflichtet worden, für die Umsetzung der begleiteten Umgänge zu sorgen und die Modalitäten (Auswahl des Umgangsbegleiters, Umgangsort, Abholung der Kinder) zu regeln, so hat es dafür Sorge zu tragen, dass die angeordneten Kontakte zwischen Kind und Eltern auch wie vereinbart stattfinden (vgl. BGH FamRZ 2014, 732 Rn 24, m. Anm. Hammer).

2. Bei schuldhaften Verstoß können gegen das Jugendamt als Adressat der Verpflichtung Ordnungsmittel verhängt werden.

3. Hat der Ergänzungspfleger konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich Umgänge der Kinder mit der Mutter als kindeswohlgefährdend darstellen und sich die Kindeswohlgefährdung nicht durch die Umgangsbegleitung abwenden lässt, hat es ggf. ein Verfahren auf Abänderung der getroffenen Umgangsregelung einzuleiten, in welchem sodann zu überprüfen ist, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und durch welche Maßnahmen diese ggf. abzuwenden ist.

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