Nach dem Vorbild des § 767 Abs. 2 ZPO wurde in die Abänderungsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO a.F., nunmehr § 323 Abs. 2 ZPO n.F. bzw. § 238 Abs. 2 FamFG, eine Bestimmung aufgenommen, wonach Gründe, die objektiv im Vorverfahren geltend gemacht werden konnten, im Abänderungsverfahren gegen eine Entscheidung ausgeschlossen sind. Damit soll deren Rechtskraft gesichert werden. Während jedoch der Grundsatz, wonach eine Abänderung einer Entscheidung nur für die Zeit ab Erhebung eines Abänderungsantrags zulässig ist, für Unterhalt im Laufe der Zeit durch ergänzende Bestimmungen – siehe § 238 Abs. 3 FamFG – gelockert wurde, ist eine nach dem Regierungsentwurf zum FGG-RG geplante Ausnahme von der Präklusion nicht Gesetz geworden, die zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit vorgesehen war. Vielmehr wurde die Lösung dieses Problems der Rechtsprechung überlassen. Im Wege der teleologischen Reduktion sollte nicht nur, aber auch insbesondere in Fällen des aus anderen Gründen eröffneten Abänderungs- oder Vollstreckungsgegenantragsverfahrens eine Ausnahme von der Präklusion gemacht werden, etwa um eine auf einer falschen Ermittlung oder Fiktion des Einkommens beruhende Verurteilung für die Zukunft zu ändern oder einen schon früher eingetretenen Beendigungsgrund zu beachten, weil dies auf die Dauer unerträglich ungerecht sein kann, insbesondere wenn der Fehler auf das Verhalten des Gegners zurückzuführen ist.[11] In der Praxis wird in solchen Fällen gerne "gemogelt", etwa indem im Wege einer "Gesamtwürdigung" der Unterhalt neu festgelegt wird, obgleich eine auf den einzelnen Abänderungsgrund begrenzte Anpassung ausreichen würde, oder die im Verfahren gegen den Trennungsunterhalt wegen der übersehenen Rechtskraft der Scheidung bereits eingetretene Beendigung des Anspruchs wird im Wege der "Auslegung" berücksichtigt.

[11] Graba, in: Festschrift für Brudermüller, 2014, S. 235.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge