Regelungen des gesetzlichen Unterhalts in nichtrechtskraftfähigen gerichtlichen Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden, die nicht rechtskraftfähig sind, sind nicht nach der für rechtskraftfähige gerichtliche Entscheidungen maßgebenden Vorschrift des § 238 FamFG abänderbar, sondern nach § 239 FamFG i.V.m. dem materiellen Recht. Die Änderbarkeit von Unterhaltsverträgen unterscheidet sich von der Abänderbarkeit von Unterhaltsentscheidungen nach § 238 FamFG vor allem dadurch, dass nach § 313 BGB sich die Verhältnisse nicht nachträglich geändert haben müssen, dass die Änderung der Verhältnisse nicht wesentlich sein muss, durch das Fehlen einer Präklusion der bei Vertragsschluss vorliegender Umstände, dass eine Änderung auch für die Vergangenheit unbeschränkt zulässig ist und dass die Parteien die näheren Voraussetzungen für eine Abänderung nichtrechtskraftfähiger Titel nach dem Grundsatz der Privatautonomie bestimmen können. Der Parteiwille hat Vorrang vor dem gesetzlichen Unterhaltsrecht.

In den praktischen Ergebnissen wirken sich die Unterschiede jedoch weniger aus, als die Aufzählung vermuten lässt. Dies hängt damit zusammen, dass mit einem Unterhaltsvertrag regelmäßig keine neue Unterhaltsverpflichtung begründet, sondern der gesetzliche Anspruch lediglich konkretisiert wird.[13] Der Antrag auf Abänderung wird meist auf nach Vertragsschluss eingetretene Veränderungen gestützt. Das Parteiinteresse ist weniger auf die Vergangenheit gerichtet, sondern es geht vor allem um die künftige Unterhaltsverpflichtung. Wie Entscheidungen sind auch Unterhaltsverträge grundsätzlich den veränderten Verhältnissen anzupassen, auch wenn die Parteien eine völlig neue Regelung treffen können. Die Anpassung des Unterhalts muss dem Gegner zumutbar sein. Die in § 313 Abs. 4 BGB vorgesehene Möglichkeit des Rücktritts anstelle einer Vertragsanpassung kommt in der Unterhaltspraxis kaum vor. Außerdem strahlt die Auslegung der Bestimmung des § 238 FamFG über die Abänderung von Unterhaltsentscheidungen auf die Abänderung von Unterhaltsverträgen aus. In der Regel wird mit einem Unterhaltsvergleich nichts anderes vereinbart als bei einer gerichtlichen Entscheidung zu erwarten ist, insbesondere wenn dieser auf Vorschlag des Gerichts geschlossen wird. In der Praxis werden Entscheidung und gerichtlicher Vergleich weitgehend als austauschbare Titel gehandhabt.

[13] BGH FamRZ 2014, 912.

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