Der BGH geht von einem vollständigen Ausgleich des Defizits an ehebedingten Versorgungsanwartschaften aus, nachdem die Ehefrau nicht bereits vor 1991 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, Vorsorgeunterhalt zu verlangen.

Wenn jedoch bereits die mögliche Geltendmachung genügt, kann der ehebedingte Nachteil bereits durch einen Anspruch in der Zeit der Trennung nach § 1361 BGB behoben sein, so dass kein Raum mehr für derartige Erwägungen beim Unterhalt nach der Scheidung bleibt. Soll die unterlassene Geltendmachung in der Vergangenheit für die Annahme eines vollen, nicht nur teilweisen Ausgleichs genügen, ist zu dem dafür notwendigen Zeitraum Stellung zu nehmen. Reicht die Unterlassung schon für einen Monat? Welche Bedeutung hat insoweit der auch künftig grundsätzlich bis zum Erreichen des Rentenalters des Unterhaltsberechtigten gegebene Anspruch auf Vorsorgeunterhalt? Weshalb soll der Unterhaltsberechtigte gehindert sein, in dem Verfahren, in dem der Verpflichtete die Beschränkung des Anspruchs nach § 1578b BGB geltend macht, erstmals Vorsorgeunterhalt für die Zukunft und unter den Voraussetzungen der §§ 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 S. 1 BGB auch für die Vergangenheit zu verlangen?

Kein völliger Ausgleich kann auch angenommen werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete geschuldeten Vorsorgeunterhalt nur teilweise gezahlt hat. Ein Ausgleich ist auch zu verneinen, wenn der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt nur im Wege der Vollstreckung hätte realisiert werden können, weil es treuwidrig (§ 242 BGB) wäre, wenn der Verpflichtete sich auf sein pflichtwidriges Leistungsverhalten berufen könnte.

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