Ehegattenunterhalt

a) Auch nach der restriktiven Rechtsprechung des BGH ist noch Raum für Betreuungsunterhalt gem. § 1570 Abs. 1, 2 BGB, wenn die erziehungsberechtigte Person vorträgt, dass sie neben einer Teilzeittätigkeit noch erhebliche Betreuungsleistungen für mehrere Kinder zu erbringen hat, weil deren Fremdbetreuung nicht ganztägig gewährleistet ist und ihr auch eine ungleiche Lastenverteilung droht. b) Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht des Verteidigungsvorbringens zur Erlangung von Verfahrenskostenhilfe gegen die Abänderung eines Betreuungsunterhaltstitels kann kein noch strengerer Maßstab angelegt werden, zumal das Gericht in einem folgenden Hauptverfahren noch Hinweise zur weiteren Substanziierung zu erteilen hätte. c) Zwar wäre es seit der Reform des Unterhaltsrechts wohl korrekter, das nunmehr gem. § 1612b Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich den Bedarf der minderjährigen Kinder hälftig deckende Kindergeld nur noch zur Hälfte als Einkommen des Elternteils anzusetzen und dafür den Wohnanteil als teilweise Bedarfsdeckung der Kinder herauszurechnen. Jedenfalls darf aber nicht sowohl das volle Kindergeld beim Einkommen des Elternteils berücksichtigt als auch der Wohnanteil des Kindes bei den Abzügen gekürzt werden (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 19.4.2013 – 6 WF 55/13, FamFR 2013, 441 [Kloster-Harz]).

Kindesunterhalt

a) Der Schuldner ist an seine einseitige Verpflichtungserklärung und damit zugleich an die dieser nach Grund und Höhe zugrunde liegenden Umstände rechtsgeschäftlich gebunden, weil die einseitig erstellte Jugendamtsurkunde regelmäßig zugleich zu einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB führt. Macht der Schuldner eine Herabsetzung des Unterhalts geltend, muss er deshalb diese Umstände vortragen und darlegen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen Änderung der Verhältnisse nach § 242 BGB unzumutbar geworden ist. b) Auch prognostizierte Umstände und Fiktionen unterliegen einer Abänderung. In diesem Fall setzt ein erfolgreiches Abänderungsbegehren voraus, dass in den Verhältnissen, die zu den einzelnen Fiktionen geführt haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die einem Festhalten an der ursprünglichen Prognosebeurteilung entgegensteht (OLG Hamm, Beschl. v. 20.3.2013 – 8 UF 211/12, FamFR 2013, 442 [Womelsdorf]).

Versorgungsausgleich

  1. Sachleistungen der betrieblichen Altersversorgung (hier: Stromdeputat) unterfallen nicht dem Versorgungsausgleich (BGH, Beschl. v. 4.9.2013 – XII ZB 296/13 – juris).
  2. Bereits dann, wenn ein Ehegatte über ausländische Anwartschaften (hier: bei der rumänischen Pensionskasse) verfügt, die mindestens so hoch sind wie die Rechte des anderen Ehegatten, kann der Ausgleich dieser inländischen Anrechte für den anderen Ehegatten unbillig sein (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.3.2012 – 6 UF 60/12, FamRZ 2013, 1492).

Güterrecht

In einem Stufenverfahren auf Zugewinnausgleich ist bereits in der Auskunftsstufe und nicht erst in der Leistungsstufe festzustellen, ob der in einem Ehevertrag geregelte Zugewinn insbesondere auch im Hinblick auf § 138 BGB wirksam ist. Ist danach der Zugewinn mit dem Ehevertrag wirksam abschließend geregelt worden, so ist der Auskunftsantrag abzuweisen (OLG Naumburg, Beschl. v. 11.4.2013 – 8 UF 330/12 – juris = FamFR 2013, 444 [Groß]).

Sorge- und Umgangsrecht

  1. Der Antrag des leiblichen Vaters auf Abänderung einer kurz zuvor zugunsten der Kindesmutter getroffenen Sorgerechtsregelung ist zurückzuverweisen, wenn die Gerichte bei der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf ihre ursprüngliche, zum Wohl des Kindes getroffene Sorgerechtsentscheidung Bezug genommen sowie darauf abgestellt haben, dass der Vater nicht triftig begründet habe, warum eine Abänderung für sein Kind von Vorteil wäre. § 1696 BGB hat u.a. zum Ziel, Kinder vor fortwährenden Gerichtsverfahren zu schützen und für eine stabile und dauerhafte Sorgerechtssituation zu sorgen (EuGHMR, 5. Sektion, Entsch. v. 9.10.2012, Beschwerde Nr. 545/08, FamRB 2013, 281 [Giers] = FamRZ 2013, 380).
  2. a) Verbringt ein Elternteil ein Kind ohne die Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Bundesland, ist eine Entscheidung über den Antrag des zurückgelassenen Elternteils auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens des "entführenden" Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren. b) Eine eigenmächtige Trennung des Kindes vom anderen Elternteil ist daher nicht als solche, sondern nur insoweit zu berücksichtigen, als sie negative Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit des betroffenen Elternteils zulässt oder der herbeigeführte Ortswechsel aktuell das Wohl des Kindes beeinträchtigt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.5.2013 – 7 UF 641/13, FamRZ 2013, 1588).
  3. Die Zustimmung zur Verbringung eines Kindes ins Ausland gemäß Art. 13 Abs. 1a HKÜ kann widerrufen werden. Insofern ist der Rechtsgedanke des § 183 BGB heranzuziehen (OLG Hamm, Beschl. v. 4.6.2013 – 11 UF 95/13, FamRBint 2013, 89 [Vogelsang/Niethammer-Jürgens]).
  4. Eine Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge einschließlich des...

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