In einem Stufenverfahren auf Zugewinnausgleich ist bereits in der Auskunftsstufe und nicht erst in der Leistungsstufe festzustellen, ob der in einem Ehevertrag geregelte Zugewinn insbesondere auch im Hinblick auf § 138 BGB wirksam ist. Ist danach der Zugewinn mit dem Ehevertrag wirksam abschließend geregelt worden, so ist der Auskunftsantrag abzuweisen (OLG Naumburg, Beschl. v. 11.4.2013 – 8 UF 330/12 – juris = FamFR 2013, 444 [Groß]).

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