Bisheriges Recht

- in Kraft vom 1. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2013 -

Neues Recht

- in Kraft seit 1. März 2013 -

§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit. (1) 1Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. 2Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. 3Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

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§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit. (1) 1Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. 2Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. 3Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

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Die Neuregelung ist, wenn man sich den Wortlaut betrachtet, höchst unscheinbar und eher marginal. Im Grunde genommen beschränkt sich das gesetzgeberische Tätigwerden darauf, die Formulierung "aus der Dauer der Ehe" vom Ende des dritten Satzes des § 1578b Abs. 1 BGB durch die Wörter "oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre" zu ergänzen und den neuen Halbsatz an das Ende des zweiten Satzes des ersten Absatzes umzusetzen: Bislang hieß es über die näheren Modalitäten einer Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs in § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB: "…2 Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen", während im folgenden, dritten Satz sodann drei Beispiele angeführt wurden, aus denen derartige Nachteile für die Eigenversorgungskapazität des geschiedenen Ehegatten resultieren können; nämlich die "Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes", die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe" und schließlich die "Dauer der Ehe".

Nunmehr lautet der zweite Satz der Bestimmung: "…2 Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre" (§ 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.). Als Beispiele für derartige Nachteile werden in Satz 3 lediglich noch die Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe genannt; die Dauer der Ehe ist im zweiten Satz aufgegangen. Der Begründung der Novelle zufolge soll es sich um eine gesetzliche Klarstellung handeln. Diese erfolgt durch die eigenständige Nennung des Tatbestandsmerkmals der Ehedauer im zweiten Satz der Norm als weiterem Billigkeitsmaßstab für die Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen von ehebedingten Nachteilen im ersten Satzteil von § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB.[8]

Die Umsetzung der Änderung erfolgte in einer – genauso salopp wie treffend – "Omnibusverfahren" genannten Gesetzgebungstechnik: Die beabsichtigte Novelle wurde nicht als eigenständiger Gesetzesentwurf in das Parlament eingebracht, sondern einem bereits laufenden, im Stadium der Ausschussberatung stehenden Gesetzgebungsvorhaben "aufgesattelt". Als "Trägervehikel" dafür wurde ein eher unscheinbarer Gesetzentwurf aus dem Bereich des internationalen Unterhaltsrechts gewählt; nämlich der im August 2012 von der Bundesregierung in den Deutschen Bundestag eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 27. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts.[9] Hinter diesem sperrigen Titel verbergen sich lediglich zwei Artikel, mit denen die durch Verabschiedung des Haager Unterh...

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