Norman Doukoff 5. Auflage 2013, 388 Seiten, 79 EUR, Verlag C.H. Beck, ISBN: 978-3-406-64308-8

Es gibt Fachbücher, deren Lektüre anstrengend ist, da sie vom Leser verlangen, dass er möglichst viel im Gedächtnis behält, um es auch anwenden zu können. Solche Bücher zu lesen ist einerseits eine Herausforderung, andererseits bekommt man kompakt großartige Hilfestellung für zum Teil schwierige oder fast aussichtslose Situationen. Zu diesen Werken gehört das hier besprochene Buch. Es strengt an und ist gleichzeitig eine fesselnde Lektüre und inhaltsreiches Nachschlagewerk. Zu diesem Zweck verfügt das Buch über ein sorgfältig erstelltes Stichwortverzeichnis, das zielgenau auf Randziffern verweist. Ob die verschiedenen Muster (Rn 1203–1213) eine große Hilfe sind, erscheint fraglich, denn mit ihnen können die Details des Einzelfalles kaum erfolgreich behandelt werden. Diese wenigen Seiten können entfallen, ohne dass das Buch Schaden nimmt. Die "restlichen" über dreihundert Seiten zeigen, dass der Autor über langjährige Praxis verfügt.

Obwohl die Fülle der zitierten Fundstellen oft fast die Hälfte einer Druckseite einnimmt, ist die Darstellung gut nachvollziehbar, ohne dass der Lesefluss durch die Fußnoten beeinträchtigt wird. Bei der zitierten Rechtsprechung fällt auf, dass aktuelle Entscheidungen, durch die bisherige Rechtsprechung bestätigt wird, oft fehlen. So z.B. bei Fußnote 1001 wäre die jüngste Entscheidung des BVerfG NJW 2005, 2137 sicherlich nützlich. An dieser Stelle fehlt auch ein Hinweis auf die Entscheidung des BGH NJW-RR 2013, 830, die sich mit dem Eingang bei einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle mehrerer angeschlossener Gerichte beschäftigt; ein entsprechender Hinweis, wenn auch mit sehr alten Fundstellen, findet sich dann erst bei Rn 271 bei der Berufungsfrist. Etwas irritierend ist auch der hervorgehobene Praxishinweis bei Rn 280, der bei Zeitnot die Sendung eines Fristverlängerungsantrages anrät und es leider unterlässt, auf Rn 276 ausdrücklich hinzuweisen, da für Notfristen dieser Antrag offensichtlich nicht erfolgreich sein kann. Dies sind aber nur Kleinigkeiten, die insgesamt die Qualität des Buches nicht herabzusetzen geeignet sind.

Schon in Rn 4 weist der Autor auf die hohen Anforderungen hin, die an den erstinstanzlich tätigen Anwalt gestellt werden, und darauf, dass die Berufung einen Funktionswechsel im Jahr 2001 erfahren hat. Die zweite Instanz ist nicht mehr vollwertige zweite Tatsacheninstanz, sondern dient in erster Linie der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf korrekte Anwendung des materiellen Rechts sowie auf Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, soweit dies durch besondere Gründe gerechtfertigt ist. Zutreffend wird auch als Folge hiervon darauf hingewiesen, dass sich das Haftungsrisiko deutlich verschärft hat, da viele Reparaturmöglichkeiten in zweiter Instanz entfallen sind. Nicht zu übersehen ist auch der Hinweis, dass möglichst der Rechtsmittelzugang zum OLG gewahrt werden sollte. Begründet wird dies mit der zu beobachtenden geringen Bearbeitungstiefe bei Berufungsentscheidungen gegen Urteile der Amtsgerichte (Rn 5 a.E.).

Ausführlich werden die Voraussetzungen für eine Präklusion behandelt (Rn 26–72). Mit der umfangreich dokumentierten Rechtsprechung wird dem Leser vor Augen geführt, welche kaum zu beherrschenden Risiken hier drohen und letztendlich wird die Sorge vor einer Präklusion wieder dazu führen, dass lieber etwas mehr vorgetragen wird als zu wenig (Rn 11, 12), was aber dann zur Folge hat, dass der Sachvortrag letztlich aus langatmigen Ausführungen und zum Teil unzusammenhängenden Fakten besteht, ohne sich eng an die Anspruchsgrundlage bzw. Einwendungen oder Einreden zu orientieren.

Im Rahmen der Beweiswürdigung werden Grundsätze (Rn 464–467) und Einzelfragen (Rn 468–479) sehr eingehend behandelt. Die Glaubwürdigkeit eines vorbestraften Zeugen (Rn 468) oder der Aussagewert eines parteinahen Zeugen (Rn 474) werden kritisch behandelt, ebenso der Aussagewert sog. "amtlicher Zeugen" (Rn 476), aber auch des Zeugen nach Abtretung einer Forderung zur Erlangung der Zeugenstellung (Rn 477).

Ausführlich werden die Probleme behandelt, die sich mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe stellen (Rn 581 ff.). Richtig ist zwar, dass eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzlich eingereichte Unterlagen nicht ausreichend ist (Rn 591). In der Praxis leider häufig zu beobachten ist, dass nicht ausreichend überprüft wird, ob überhaupt Unterlagen eingereicht wurden und auch, ob diese wirklich vollständig sind. Für den Fall einer Beantragung durch TELEFAX wäre der Hinweis angebracht, dass auch alle Anlagen mitgesandt werden müssen, da sonst der Antrag nicht vollständig ist. Bei gleichzeitiger Berufungseinlegung und Beantragung von PKH wird auf das Risiko des nichtbeachteten Ablaufs der Begründungsfrist hingewiesen (Rn 582). Der weitere Ablauf nach Beantragung von PKH wird unter sehr deutlicher Hera...

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