1. § 32 VersAusglG lässt die Anpassung von Anrechten nach Rechtskraft des Versorgungsausgleichs nur für Regelsicherungssysteme zu. Eine analoge Anwendung auf – obligatorische – berufsständige Zusatzversorgungen (hier: Bezirksschornsteinfegermeister) kommt nicht in Betracht (BVerwG, Beschl. v. 31.5.2012 – 8 B 6.12 [BayVGH], FamRZ 2012, 1565).
  2. Die VBL als Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes fällt nicht unter die in § 32 VersAusglG abschließend aufgeführten "anpassungsfähigen Anrechte", weil sie nicht zu den sog. Regelsicherungssystemen gehört. Damit kann dieses Versorgungsanrecht nicht Gegenstand einer Anpassung wegen Unterhalt nach § 33 VersAusglG sein (OLG Köln, Beschl. v. 8.12.2011 – 27 UF 174/11, FamRZ 2012, 1569; gegen die Entscheidung wurde Rechtsbeschwerde eingelegt, BGH – XII ZB 15/12).
  3. Bei einer Anpassung des Versorgungsausgleichs nach §§ 33, 34 VersAusglG wegen laufender Unterhaltsleistungen des Ausgleichspflichtigen ist der Versorgungsträger an einen Unterhaltsvergleich der Ehegatten gebunden, solange dies nicht zu einer erheblichen Benachteiligung des Versorgungsträgers führt. Bei der Bestimmung des Unterhalts durch Vergleich ist den Ehegatten ein gewisser Spielraum zuzubilligen, und zwar auch im Hinblick auf die Frage, ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt eine Versagung oder Beschränkung des Unterhalts nach § 1579 BGB in Betracht kommt (OLG Oldenburg, Beschl. v. 14.5.2012 – 13 UF 131/11, FamRZ 2012, 1569 m. Anm. Borth, S. 1571).
  4. Haben Ehegatten anlässlich ihrer Ehescheidung vor dem 1. September 2009 die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich einer betrieblichen Zusatzversorgung des Ehemannes im Wege einer Vereinbarung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 1587 ff. BGB a.F. vorbehalten, wäre ein Anspruch der geschiedenen überlebenden Ehefrau gegen den Versorgungsträger auf eine Hinterbliebenenversorgung unter der Geltung neuen Rechts gemäß § 25 Abs. 2 VersAusglG n.F. nur dann ausgeschlossen, wenn das Anrecht des verstorbenen Ehemannes wegen der ursprünglichen Vereinbarung der geschieden Ehegatten vom Wertausgleich bei der Ehescheidung ausgenommen worden wäre. Dieser Kausalzusammenhang ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich bezüglich der betrieblichen Zusatzanwartschaften des verstorbenen Ehemannes unter der Geltung alten Rechts überhaupt nicht hätte durchgeführt werden können (OLG Hamm, Beschl. v. 28.8.2012 – 3 UF 65/12, juris = FamFR 2012, 469 [Bergmann]).
  5. Ein – durch Vereinbarung der beteiligten Ehegatten der Höhe nach festgelegter – an den Zielversorgungsträger im Wege der externen Teilung zu zahlender Kapitalbetrag ist nicht zu verzinsen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.8.2012 – 18 U 347/11 – juris).
  6. Bei externer Teilung ist eine Aufnahme der Rechtsgrundlage des zu teilenden Anrechts in den Tenor im Detail nicht erforderlich, es reicht aus, dass eindeutig bestimmt ist, welches Anrecht in welcher Höhe gekürzt wird (OLG Stuttgart, Beschl. v. 8.8.2012 – 17 UF 162/12, juris = FamFR 2012, 472 [Schwamb]).

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