Bereits oben (vgl. I 2) wurde dargelegt, dass Haushaltsgegenstände durch den Familienrichter nur übertragen werden können, sofern sie im Miteigentum stehen. Der Gesetzgeber hat es ausdrücklich für nicht notwendig erachtet, eine Regelung bezüglich der Gegenstände, die im Alleineigentum stehen, zu treffen. Der Nichteigentümer sollte sich hiervon allerdings nicht entmutigen lassen. Er sollte überlegen, ob er nicht doch über einen anderen Weg, nämlich den des § 1383 BGB, zum Ziel kommen kann. In der Praxis ist diese Vorgehensweise zwar gänzlich unüblich. Sowohl wegen der Gestaltungsmöglichkeiten als auch wegen der Kostensituation ist diese Zurückhaltung aber unverständlich. Auf Antrag kann das Gericht nämlich selbst solche im Alleineigentum stehenden Gegenstände zuweisen. Voraussetzung ist:

Der Gläubiger muss einen Antrag stellen.
Eine grobe Unbilligkeit muss für den Gläubiger vermieden werden.
Dem Schuldner muss die Zuweisung zugemutet werden können.
Die Wertverhältnisse müssen beachtet werden.

Dies bedeutet:

Bei § 1383 BGB geht es um eine Billigkeitskorrektur ausschließlich zugunsten des Berechtigten. Nur er kann einen entsprechenden Antrag stellen. Der Verpflichtete muss immer in Geld leisten. Ihm steht daher kein derartiges Antragsrecht zu.[19] Die Frage der Angewiesenheit und der Zumutbarkeit sind ein Problem des Einzelfalls und der Abwägung. Vor allen Dingen in Fällen, in denen z.B. ein Pkw von der Ehefrau bislang genutzt wurde, bietet sich die Vorgehensweise an, sofern der Ehemann als Alleineigentümer noch über ein Firmenfahrzeug verfügt. Nach herrschender Meinung müssen aber zusätzlich die Wertverhältnisse beachtet werden. Da entsprechend der gesetzlichen Regelung der Gläubiger in "Anrechnung" auf den Zugewinnausgleich die Übertragung des Gegenstands verlangt, ist nach herrschender Meinung eine Zuweisung lediglich dann möglich, wenn der Wert des Gegenstands die Zugewinnausgleichsforderung nicht übersteigt. Ist sie höher, kann der Gläubiger nicht verlangen, dass er den Gegenstand gegen eine Zuzahlung übertragen bekommt.[20] Sofern der gesetzliche Güterstand gilt und ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht, sollte der Berechtigte bei Interesse an dem Gegenstand einen entsprechenden Antrag stellen.

Kostenmäßig stellt dieses Verfahren eine eigene Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar. Dies hat zur Folge, dass gesonderte Gebühren im Rahmen des Verfahrens anfallen, selbst wenn dieser Antrag in einem Zugewinnausgleichsverfahren als weiterer Antrag gestellt wird.[21] Der diesbezügliche Antrag geht nicht etwa in den Gebühren des Zugewinnausgleichsverfahrens oder der Folgesache auf. Wegen der Selbstständigkeit darf allerdings ein Antrag auf Bewilligung von VKH für diesen Übertragungsantrag nicht vergessen werden.

[19] Vgl. Kogel, a.a.O. Rn 894.
[20] Vgl. d. Nachw. b. Börger/Engelsing, Eheliches Güterrecht, 2. Aufl., § 2 Rn 564; Bamberger/Roth/Meyer, 2. Aufl. § 1383 BGB Rn 5; a.A. Kogel, a.a.O. Rn 896 ff.
[21] Vgl. Lappe, Kosten in Familiensachen, 5. Aufl. Rn 255, 409 für die Rechtslage nach dem FGG; Kogel a.a.O. Rn 899 ff.

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