Die Parteien hatten im Mai 1999 geheiratet, im Juli 1999 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Die Ehe wurde rechtskräftig seit Februar 2005 geschieden. Das gemeinsame Kind lebte vom Sommer 2003 bis Ende 2005 in einer Pflegefamilie, seit Januar 2006 dann bei der Kindesmutter. Im Sommer 2007 verpflichtete sich der Kindesvater durch Vergleich zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts ab September 2006 in Höhe von monatlich 440,00 EUR. Mit seiner Abänderungsklage begehrte er den Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab Februar 2008. Vom AG wurde die Klage abgewiesen, die Berufung des Kindesvaters wurde vom OLG zurückgewiesen. Die zugelassene Revision des Kindesvaters führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Nach Hinweis auf die nach Ablauf der "Basiszeit" von drei Jahren grundsätzlich einsetzende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils, auf dessen Darlegungs- und Beweislast für die Verlängerung und die Möglichkeit des gestuften Übergangs stellt der BGH zunächst nochmals klar, dass eine – allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängige – Verlängerung des Betreuungsunterhalts unter Anknüpfung an das frühere "Altersphasenmodell" im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar sei; kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe seien vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln, wobei hier auf die vorangegangene Entscheidung vom 1.6.2011 (s.o. unter e) hingewiesen wird. Im entschiedenen Fall besuche das gemeinsame Kind die dritte Grundschulklasse und werde nach dem Unterricht im Rahmen der offenen Ganztagsschule betreut; mangels weiterer Feststellungen sei nicht ersichtlich, ob daneben noch eine (einer Vollerwerbstätigkeit entgegenstehende) persönliche Betreuung durch die Kindesmutter erforderlich sei. Der vorangegangene Aufenthalt des Kindes in der Pflegefamilie ändere daran nichts, denn der Vortrag erschöpfe sich in allgemeinen Ausführungen zur Betreuungsbedürftigkeit. Auch elternbezogene Gründe für eine Anspruchsverlängerung habe das OLG nicht konkret festgestellt. Sofern eine überobligatorische Belastung der Kindesmutter im Hinblick auf einen verbleibenden Betreuungsbedarf neben der Ganztagsbetreuung des Kindes in öffentlichen Einrichtungen in Betracht komme, könne dies einer geschuldeten Vollzeittätigkeit nur entgegenstehen, wenn es auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse gerechtfertigt sei; eine pauschale Beurteilung scheide dagegen aus. Zu Unrecht sei das OLG im entschiedenen Fall "jedenfalls überwiegend" von dem früheren Altersphasenmodell ausgegangen. Selbst wenn es nicht allein auf das Kindesalter abgestellt, sondern die einzelnen Altersphasen nur als Regelfall bewertet habe, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien, entspreche das nicht der Rechtsprechung des BGH. Wenn – wie hier – keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände angeführt würden, stelle das OLG letztlich doch überwiegend auf den allein am Kindesalter orientierten Regelfall ab, was der gesetzlichen Neuregelung widerspreche.

[22] BGH, Versäumnisurteil v. 15.6.2011 – XII ZR 94/09, NJW 2011, 2646 mit Anm. Mleczko = FamRZ 2011, 1375 = FF 2011, 365.

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