Die internationale Zuständigkeit für das Scheidungs- und das Sorgerechtsverfahren beurteilt sich nach der Brüssel IIa-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003),[9] für die Unterhaltsklage nach der Brüssel I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 44/2001)[10] und für die Zugewinnausgleichsklage – mangels internationaler Rechtsquellen – nach nationalem Recht. Dieses enthält den – ab dem 1.9.2009 in § 105 FamFG nunmehr ausdrücklich kodifizierten – Grundsatz, dass die internationale Zuständigkeit im Falle des Fehlens einer spezifischen Regelung der örtlichen Zuständigkeit folgt. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs, den der deutsche Familienrichter amtwegig regeln wird, folgt die Zuständigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derjenigen, die für die Scheidung maßgeblich ist,[11] ab 1.9.2009 greift § 102 FamFG.

Für alle Gegenstände sind hiernach die deutschen Familiengerichte international zuständig.

Das anwendbare Recht bestimmt sich sodann für die Scheidung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, für das Sorgerecht nach Art. 2 des Minderjährigenschutzabkommens vom 5. Oktober 1961, für den Ehegattenunterhalt nach Art. 18 EGBGB,[12] für den Zugewinnausgleich nach Art. 15 EGBGB und für den Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EGBGB.

Lassen Sie mich Ihnen nun einen weiteren Beispielfall vorstellen:

[9] Praxisorientierte Kommentierungen der Brüssel IIa-Verordnung etwa von Schulz/Hauß/Rieck, HK Familienrecht, 1. Aufl. 2008, EheVO 2003 und von Prütting/Gehrlein/Völker, ZPO, 1. Aufl. 2009, EheVO 2003.
[10] Siehe zu Unterhaltsfällen mit Auslandsbezug Faetan, Internationale Rechtsgrundlagen im Unterhaltsrecht sowie europäische und internationale Vollstreckungsübereinkommen, JAmt 2007, 181 ff.; Hohloch, Vollstreckung deutscher Unterhaltstitel im Ausland, FPR 2006, 244 ff.; Rausch, Unterhaltsvollstreckung im Ausland, FPR 2007, 448 ff.; zum umgekehrten Fall Finger, Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel in Deutschland, FamRBint 2006, 38 ff. und 61 ff. sowie Strasser, Abänderung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln aus dem EU-Ausland in Deutschland, FPR 2007, 451 ff.; Darstellung der jüngeren BGH-Rechtsprechung bei Rauscher/Pabst, Die Rechtsprechung zum Internationalen Privatrecht 2005 – 2007, NJW 2007, 3541 ff.
[11] Ist die Scheidungssache anhängig, greift die Verbundzuständigkeit (vgl. BGH FamRZ 1980, 29), notfalls ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung hypothetisch zu prüfen (vgl. BGH FamRZ 1993, 798). Einen guten Überblick bieten Gutdeutsch, Versorgungsausgleich bei Fällen mit Auslandsbezug, FamRBint 2006, 54 ff. und – mit Darstellung der jüngeren BGH-Rechtsprechung – Rauscher/Pabst, Die Rechtsprechung zum Internationalen Privatrecht 2005 – 2007, NJW 2007, 3541 ff.
[12] Der mit den Art. 4 bis 10 und 11 Abs. 2 des Haager Unterhaltsübereinkommens vom 2. Oktober 1973 inhaltsgleich ist, weshalb ausnahmsweise ein Rückgriff auf die – dogmatisch vorrangigen – Normen des völkerrechtlichen Vertrags überflüssig ist; vgl. dazu Palandt/Thorn, BGB, 68. Aufl. 2009, Art. 18 EGBGB Rn 2 m.w.N.

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