Die internationale Zuständigkeit für das Scheidungs- und das Sorgerechtsverfahren beurteilt sich nach der Brüssel IIa-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003),[9] für die Unterhaltsklage nach der Brüssel I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 44/2001)[10] und für die Zugewinnausgleichsklage – mangels internationaler Rechtsquellen – nach nationalem Recht. Dieses enthält den – ab dem 1.9.2009 in § 105 FamFG nunmehr ausdrücklich kodifizierten – Grundsatz, dass die internationale Zuständigkeit im Falle des Fehlens einer spezifischen Regelung der örtlichen Zuständigkeit folgt. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs, den der deutsche Familienrichter amtwegig regeln wird, folgt die Zuständigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derjenigen, die für die Scheidung maßgeblich ist,[11] ab 1.9.2009 greift § 102 FamFG.
Für alle Gegenstände sind hiernach die deutschen Familiengerichte international zuständig.
Das anwendbare Recht bestimmt sich sodann für die Scheidung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, für das Sorgerecht nach Art. 2 des Minderjährigenschutzabkommens vom 5. Oktober 1961, für den Ehegattenunterhalt nach Art. 18 EGBGB,[12] für den Zugewinnausgleich nach Art. 15 EGBGB und für den Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EGBGB.
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