Soll ein Ausgleich erfolgen, gibt es hierfür zwei "Modelle":

  • das "Darlehensmodell", bei dem ein Rückübertragungsanspruch vereinbart wird, der zur Wiederherstellung der früheren Lage führt und
  • das "Ausgleichsmodell", bei dem eine wertmäßige Beteiligung entsprechend den §§ 730 ff. BGB bzw. analog dem Gedanken des Zugewinnausgleichs erfolgt. Lebensgefährten können auch entsprechend der bisherigen Rechtsprechung die analoge Anwendung der §§ 730 ff. BGB ohne Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages für den Ausgleich von Zuwendungen im Fall einer Trennung vereinbaren. Zur Vermeidung von Streit sollte allerdings nicht an die frühere Formulierung der Anschaffung eines Gegenstandes, der den Partnern wirtschaftlich gemeinsam gehören sollte, verwendet werden. Vielmehr sollte konkret hinsichtlich eines bestimmten Vermögenswerts die analoge Anwendung der Liquidationsvorschriften der BGB-Gesellschaft geregelt werden. In Einzelfällen können Lebensgefährten auch eine BGB-Gesellschaft gründen. Sie kann nach noch nicht aktuell höchstrichterlich gebilligter Ansicht Vorteile bei einem späteren Tod eines Lebensgefährten bieten, wenn der Abfindungsanspruch, der dem Erben oder pflichtteilsberechtigen Hinterbliebenen des verstorbenen Lebensgefährten zusteht, möglichst gering angesetzt, also beispielsweise auf den Buchwert begrenzt, oder sogar ausgeschlossen wird.[49] Handelt es sich um eine Außengesellschaft, ist diese selbst Träger von Rechten und Pflichten.[50] Dies wird sich allerdings nur dann empfehlen, wenn Lebensgefährten gemeinsam ein Geschäft oder eine Vermögensbildung in größerem Umfang betreiben. In den sog. Hausbaufällen wird sich eine BGB-Gesellschaft nur im Hinblick auf die Chance der Reduzierung der Pflichtteilsansprüche von Angehörigen eines Lebensgefährten anbieten.
[49] Vgl. Schlögel, MittBayNot 2009, 100, 104; Thoma, ZEV 2003, 278 ff. u. Worm, RNotZ 2003, 535, 542 f.; krit. MünchKomm/Lange, BGB, 4. Aufl. 2004, § 2325 Rn 19; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 2. Aufl. 2008, § 2325 Rn 15 u. Reimann, ZEV 1994, 7, 11 f.

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