Kommt der zur Auskunft Verpflichtete seiner Verpflichtung nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach, entfällt die durch eine Verpflichtung geschaffene Beschwer generell nicht. Das gilt auch dann, wenn die Leistung aus Gründen, die in der Natur des titulierten Anspruchs liegen, auf eine endgültige, nicht mehr rückgängig zu machende Erfüllung hinausläuft, wie es bei einer erteilten Auskunft wesensgemäß der Fall ist, die, anders als etwa ein vereinnahmter Geldbetrag, nicht mehr "zurückgegeben" werden kann. Denn auch hier leistet der Schuldner regelmäßig nur unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts, so dass es deshalb an einem Erfüllungseintritt fehlt.[2]

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