In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht grundsätzlich keine Pflicht zu einer mündlichen Verhandlung oder sonstigen Form persönlicher Kommunikation. Wie das Gericht seiner Verpflichtung nachkommt, die Entscheidungsgrundlagen von Amts wegen zu beschaffen (§ 26 FamFG) und das rechtliche Gehör zu gewähren, liegt weitestgehend in seinem Ermessen. Es kann sich hierbei auch der Telekommunikation bedienen.

Dies gilt grundsätzlich auch für Erörterungstermine mit den Beteiligten, es sei denn, dass nach gesetzlicher Vorschrift oder pflichtgemäßem Ermessen das persönliche Erscheinen anzuordnen ist.

In Familienstreitsachen und in Ehesachen ist grundsätzlich mündlich zu verhandeln. Dies kann auch im Wege einer Videokonferenz i.S.v. § 128a ZPO geschehen. Wenn jedoch eine unmittelbare Kommunikation mit den Beteiligten nicht erforderlich ist, wird in der Regel auch ein schriftliches Verfahren entsprechend § 128 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Zur Erörterung dieser Frage mit den Anwälten sowie ggf. zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und zur Sinnhaftigkeit einer Güteverhandlung mit persönlicher Präsenz der Beteiligten (in Familienstreitverfahren) bietet sich die telefonische oder elektronische Kommunikation an.

Zur Beweiserhebung kann sich das Familiengericht jeglicher Mittel bedienen. Nur wo das FamFG eine förmliche Beweiserhebung verlangt, setzt der Einsatz einer Bild- und Tonübertragung die Beachtung von § 128a Abs. 2 oder § 284 Satz 2 ZPO voraus.

Soweit das Gesetz die Anhörung einer bestimmten Person oder Stelle anordnet, genügt es, wenn ihr die Gelegenheit gegeben wird, sich auf einem ihr offen stehenden Weg zu äußern. Das kann in geeigneten Fällen außer dem schriftlichen Weg auch der fernmeldetechnische sein.

Schreibt das Gesetz jedoch eine persönliche Anhörung vor, verlangt es grundsätzlich den unmittelbaren Kontakt. Nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (§ 34 Abs. 2 und 3 FamFG) sowie bei absoluter Undurchführbarkeit kann hierauf verzichtet und ggf. auf Formen mittelbarer Kommunikation zurückgegriffen werden. Von einer vorgeschriebenen persönlichen Anhörung gänzlich abzusehen, ist auch bei Ansteckungsgefahr nicht gerechtfertigt; dieser ist mit anderen Mitteln zu begegnen.

Verstöße gegen die vorgenannten Kommunikationsregeln können als Verletzungen des rechtlichen Gehörs mit den entsprechenden Rechtsbehelfen (Beschwerde, Anhörungsrüge, Verfassungsbeschwerde) geltend gemacht werden.

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