Der betroffene Beteiligte hat die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung nach § 127 ZPO i.V.m. § 567 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG; zu entscheiden hat in Familiensachen das OLG (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG).

Dem beigeordneten Rechtsanwalt und dem Gegner steht gegen die Entscheidung über die Aufhebung grundsätzlich kein eigenes Beschwerderecht zu.[74]

Die Rechtsansicht, dass nach einer Aufhebung der PKH-Bewilligung gem. § 124 ZPO ein neuer Antrag zulässig und ggf. positiv zu bescheiden sei,[75] dürfte nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH[76] nicht mehr haltbar sein (s.o.). Im Übrigen könnte bei einem neuen Antrag VKH ohnehin immer nur beginnend ab dem Tag der Antragstellung bewilligt werden. Bei einem bereits abgeschlossenen Verfahren macht ein neuer Antrag daher keinen Sinn.

[74] Motzer, in: Müko-ZPO (2012), § 124 Rn 24.
[75] Prütting/Gehrlein/Völker/Zempel, ZPO, 2012, § 124 Rn 26.
[76] BGH NJW 2013, 68 mit Anm. Kroppenberg.

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