Nunmehr besteht auch die Möglichkeit einer Teilaufhebung der Bewilligung für bestimmte Beweiserhebungen. Diese Regelung könnte insbesondere bei kostenträchtigen Beweisaufnahmen durch Sachverständigen zu großer Bedeutung gelangen.[78]

[78] Götsche/Nickel, FamRB 2013, 403, 412 m.w.N.; Jungbauer, Die Reform der PKH, 2014, Rn 76.

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