In § 120a Abs. 3 ZPO ist jetzt ausdrücklich geregelt, dass die Partei auch das durch die Prozessführung Erlangte im Rahmen der PKH einsetzen muss. Sie ist nur dann vor einer Nachbelastung sicher, wenn sie bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung Erlangten ratenfreie Verfahrenskostenhilfe erhalten hätte.

Auch Nachzahlungen von rückständigem Unterhalt können daher zu einer VKH-Nachbelastung führen![77]

[77] Zur Frage der Abgrenzung zwischen Vermögen und Einkommen vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.1.2014 – 2 WF 271/13, FF 2014, 167 (noch zum alten Recht); zu den anwaltlichen Hinweispflichten beim Abschluss eines Vergleiches siehe Härtl, FamFR 2013, 555, 556.

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