Eine weitere Möglichkeit zeigt sich im Fall des OLG Brandenburg v. 15.11.2013 (9 WF 209/13).[115] Dort war die Anwältin nach der dem Gericht eingereichten Vollmacht von Anfang an ausdrücklich gerade nicht für das Verfahren zur Überprüfung der PKH nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens bevollmächtigt.

Damit war ihre Vollmacht hinsichtlich der Vertretung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe jedenfalls nach dem rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache erloschen, denn die Beiordnung durch das Gericht als Verfahrenskostenhilfe-Anwalt kann immer nur so weit gehen wie die vom Mandanten dem Anwalt gegebene Vollmacht.

Das OLG Brandenburg sieht eine solche – nach Maßgabe des § 83 ZPO grundsätzlich zulässige – Einschränkungen der Vollmacht auch in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren als wirksam an, da das VKH-Verfahren vom Anwaltszwang befreit ist und daher die Vollmacht in diesem nicht dem Anwaltszwang unterliegenden Bereich auch für einzelne Prozesshandlungen praktisch beliebig eingeschränkt werden kann (vgl. § 83 Abs. 2 ZPO).[116]

 
Hinweis

Praxishinweise:

Die Einschränkung einer Vollmacht im gerichtlichen Verfahren wird erst wirksam mit Zugang beim Gericht. Die Vollmacht muss also, um das gewünschte Ziel zu erreichen, dem Gericht übermittelt werden.
Wird die Vollmacht dagegen nicht dem Gericht mitgeteilt, ist die Einschränkung nicht wirksam.[117]
Aus der Praxis wurde berichtet, dass Gerichte bei einer solchen eingeschränkten Vollmacht die Beiordnung dieses Anwalts abgelehnt haben.
[115] OLG Brandenburg AnwBl 2014, 363; dazu Reck, AnwBl 2014, 322, 323.
[116] OLG Brandenburg AnwBl 2014, 363; zust. Reck, AnwBl 2014, 322, 323.
[117] Zöller/Vollkommer, ZPO, 2014, § 83 Rn 1 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge