Die Beiordnung des Anwalts gem. § 121 ZPO löst dessen Pflicht aus, im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei zu übernehmen (§ 48 Abs. 1 BRAO). Ihn treffen ab dem Zeitpunkt der Beiordnung sämtliche Fürsorge-, Belehrungs- und Betreuungspflichten.[87] Die Beiordnung umfasst die Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigter für die gesamte Instanz.[88]

Eine Niederlegung des Mandats durch einseitige Erklärung ist dem Prozessbevollmächtigten nach Beiordnung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens verwehrt, er muss gem. § 48 Abs. 2 BRAO durch das Gericht entpflichtet werden.[89]

[87] Götsche, in: Horndasch/Viefhues, FamFG, 2014, § 78 FamFG Rn 22; vgl. BGH v. 22.6.1959 – III ZR 52/58, BGHZ 30, 226.
[88] Zöller/Geimer, ZPO, 2014, § 121 Rn 27.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge