Hinweis

Praxishinweise:

Da in der Praxis nicht garantiert ist, dass die Verfahrensbeteiligten die in den amtlichen Formularen enthaltenen Belehrungen lesen und ausreichend verstehen, sollte der den Beteiligten vertretende Anwalt seinen Mandanten nach der Bewilligung wegen der gravierenden Rechtsfolgen von Verstößen noch einmal sehr deutlich auf diese Mitteilungspflichten hinweisen.
Der Mandant sollte zudem mit Abschluss des Verfahrens ausdrücklich auf die Überprüfung der Prozesskostenhilfe während des anschließenden Zeitraumes von vier Jahren hingewiesen werden mit der Aufforderung, Änderungen seiner Anschrift auch dem Anwalt mitzuteilen, damit er keine Nachteile durch Aufhebung der VKH wegen mangelnder Mitwirkung erleidet.[84]
Ratsam ist es, eine Kopie des mit dem Erstantrag eingereichten Formulars bei den Akten zu behalten und ggf. nach Abschluss des Verfahrens auch noch einmal an den Mandanten zu schicken. Andernfalls ist nicht sichergestellt, dass dieser sich 4 Jahre lang noch daran erinnert, was er in seinem Formular angegeben hat und ob daher wesentliche Änderungen eingetreten sind.
Reicht der Mandant im Zeitraum der "Nachsorge" Unterlagen direkt an das Gericht, spart das zwar Arbeit beim Anwalt, es besteht aber die Gefahr, dass dem Anwalt wesentliche Informationen fehlen und er bei gerichtlichen Rückfragen und Entscheidungen, die ihm zugehen, erst wieder Rückfrage beim Mandanten halten muss! Hierdurch können Fristen versäumt werden.
Angesichts der langen Zeit der "Nachsorge" von vier Jahren im Anschluss in die Zeit seit dem Bewilligungsbeschluss[85] wird sich nach einigen Jahren das logistische Problem stellen, das Änderungsmitteilungen in Verfahren bearbeitet werden müssen, deren Akten sich bereits im Keller befinden!
[84] Zempel, FPR 2013, 265, 267; Reck, AnwBl 2014, 322, 323; Härtl, FamFR 2013, 555, 556.
[85] Bei einer späteren Anordnung von Ratenzahlungen beginnt diese Frist erst ab dem Datum dieser Ratenauflage. Der Zeitraum der "Nachsorge" kann sich damit auf insgesamt 8 Jahre erweitern; vgl. Reck, AnwBl 2014, 322.

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