Die bankübliche Verzinsung befindet sich auf einem historischen Niedrigstand. Demgegenüber kann – jedenfalls aus Sicht des Zugewinnausgleichsgläubigers – eine geradezu "paradiesische" Verzinsung erreicht werden, sofern nach dem Gesetz die Voraussetzungen von Verzugs- oder Prozesszinsen vorliegen (§§ 286, 288, 291 BGB). Vor allem bei höheren Zugewinnausgleichsforderungen, die über jahrelange Verfahren erstritten werden, sammeln sich erhebliche Summen an. Der Mandant von heute kann sehr schnell der Gegner von morgen werden, sofern er erkennt, dass sein Rechtsvertreter nicht die optimale prozessuale Vorgehensweise gewählt hat und ihm dadurch Zinsen entgehen. In der Praxis tauchen immer wieder folgende Fallgestaltungen auf, welche einen Anwaltsregress geradezu vorprogrammieren.

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