Wird der Güterstand durch einen Scheidungs- oder einen Gestaltungsbeschluss zum vorzeitigen Zugewinnausgleich beendet, muss der Zugewinnausgleichsantrag möglichst umgehend gerichtlich verfolgt werden.

 
Praxis-Beispiel

Abwandlung 1 zum Beispielsfall:

Das Scheidungsverfahren wurde ohne Verbundverfahren 2008 rechtskräftig erledigt. Sofort daran anschließend verlangt die Ehefrau unter Fristsetzung Auskunft zum Endvermögen und den nach Auskunftserteilung sich ergebenden Zugewinnausgleichsanspruch. Das außergerichtliche Verfahren zieht sich zwei Jahre hin. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Wertvorstellungen wird der Zugewinn 2010 rechtshängig gemacht. Die Ehefrau verlangt Verzinsung bereits ab 2008.

Mit einem derartigen Zinsanspruch wird die Ehefrau im Zweifel scheitern. Zwar ist durch den Scheidungsausspruch der Güterstand beendet. Damit ist eine Zugewinnausgleichsforderung auch fällig geworden. Eine dem § 1613 BGB entsprechende Norm aus dem Unterhaltsrecht gibt es im Zugewinnausgleichsrecht aber nicht. Die bloße Aufforderung zu einer Auskunft reicht für eine rückwirkende Geltendmachung von Zinsen somit keinesfalls aus. Der Schuldner muss zumindest in Verzug gesetzt werden. Ganz überwiegend wird allerdings vertreten, dass selbst bei einer Inverzugsetzung Zinsen gem. §§ 286, 288 BGB nicht verlangt werden können. Die Forderung sei nämlich nicht erfüllungsfähig. Sie sei nicht genügend spezifiziert. Verzugszinsen könnten solange nicht gefordert werden, wie die Berechnung der Ausgleichsforderung trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgeschlossen sei.[7] Dies gelte insbesondere, wenn die Anspruchshöhe erst noch von einer Wertermittlung abhängig sei.[8] § 286 Abs. 3 BGB greife nicht ein. Danach werden – unabhängig von einer Mahnung – mit Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung durch Ablauf der 30-Tagesfrist die Verzugsfolgen herbeigeführt. Diese Vorschrift gelte nämlich nicht für den Zugewinnausgleichsanspruch. Nur für das Entgelt bei Güter- und Dienstleistungen sei sie anwendbar.[9] In einem solchen Fall werden also allenfalls Prozesszinsen nach § 291 BGB geschuldet. Dies bedeutet für den Zugewinnausgleichsgläubiger: Entweder müssen die Parteien abstimmen, dass ab Aufforderung der gesetzliche Zinssatz geschuldet wird. (Eine solche Vereinbarung wird der Ausgleichspflichtige im Zweifel nicht mittragen.) Alternativ: Das Zugewinnausgleichsverfahren muss umgehend rechtshängig gemacht werden. Die außergerichtliche Verzugsaufforderung reicht nicht aus!

Umgekehrt gilt aus Sicht des Zugewinnausgleichsschuldners: Solange die Parteien lediglich im außergerichtlichen Bereich miteinander korrespondieren, hat er gute Chancen, wegen des mangelnden Verschuldens eine Zinsforderung für diesen Zeitraum abwenden zu können. Längeres außergerichtliches Feilschen über die Höhe des Zugewinns zahlt sich zinsmäßig aus.

[7] OLG Celle FamRZ 1981, 1070.
[8] Bamberger/Roth/Meyer, 3. Aufl., § 1378 BGB, Anm. 6; Gottwald, Pflichtteilsrecht, § 2317 BGB Rn 9.
[9] Im Ergebnis ebenso MüKo/Koch, 6. Aufl., § 1378 BGB Rn 14; Johannsen/Henrich/Jäger, 5. Aufl., § 1378 BGB Rn 9; Büte, Zugewinnausgleich, 4. Aufl., Rn 232.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge