Die Parteien schließen einen Vergleich mit Unterhaltsverpflichtung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt; für die Folgezeit sind sich die Parteien einig, dass die Voraussetzungen für einen vom Gläubiger zunächst behaupteten gesetzlichen Anspruch entfallen werden.

Nach der Rechtsprechung des BGH[14] ist für die Folgezeit vom Gläubiger ein Erstantrag nach § 258 ZPO zu erheben, weil anders als bei einer Entscheidung das Nichtbestehen des Anspruchs nicht rechtskräftig festgestellt wird. Die Vereinbarung beschränkt sich auf den materiellen Anspruch.

Demgegenüber ist, wie bei einer Entscheidung auch, bei einem Vergleich zu unterscheiden, ob die Parteien mangels sachlicher Voraussetzungen gegenwärtig einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch und damit auch ein einheitliches Recht auf wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 239 FamFG verneinen, was zum Erstantrag nach § 258 ZPO führt, oder ob sie einen gegenwärtigen Anspruch und für einen gewissen Zeitraum auch künftige Ansprüche bejahen und für eine weitere künftige Folgezeit aufgrund ihrer Prognose der Entwicklung der Verhältnisse verneinen. Im letzteren Fall ist ein Abänderungsantrag nach § 239 FamFG zu erheben. Die Rechtskraft, die bei einem Vergleich von vorneherein fehlt, ist insoweit für die Antragsart ohne Bedeutung; § 238 FamFG ist nicht einschlägig. Es liegt nicht eine nur auf das materielle Recht beschränkte Vereinbarung vor, sondern auch ein prozessualer Anknüpfungstatbestand für die Antragsart.

[14] FamRZ 2007, 983 m. Anm. Schürmann = NJW 2007, 2249 m. Anm. Born.

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