Für die Abgrenzung von Abänderungsgründen bei einer Entscheidung nach § 238 FamFG bzw. bei einem gerichtlichen Vergleich nach § 239 FamFG i.V.m. dem materiellen Recht und Einwendungen gegen die Vollstreckung aus einer Entscheidung nach § 767 ZPO bzw. aus einem Vergleich nach § 795 i.V.m. § 767 ZPO kommt es darauf an, ob es sich um einen der Wandelung unterliegenden Umstand handelt oder ob der Unterhaltsanspruch damit für immer erledigt ist.[25] Während ein abgeänderter Titel wieder hergestellt werden kann, ist er, wenn die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung erklärt oder auf die Rechte auf Vollstreckung aus dem Titel durch Vertrag (Vergleich) verzichtet wurde, für immer unbrauchbar, so dass bei einem Bedürfnis eine neue Entscheidung nach § 258 ZPO herbeigeführt oder ein neuer gerichtlicher Vergleich geschlossen werden muss.

Im Gegensatz zur h.M., die den Verzicht auf das materielle Unterhaltsrecht als Einwendung im Sinn von § 767 ZPO einordnet, sollte dieser zu den Abänderungsgründen gerechnet werden, u.a. weil der Geltendmachung, etwa bei einem Ehevertrag, der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenstehen kann. Dies hat eine inhaltlich differenzierende Regelung zur Folge, die im Abänderungsverfahren möglich, aber im Verfahren nach § 767 ZPO ausgeschlossen ist, da dieses lediglich die Vollstreckbarkeit des Titels zum Gegenstand hat.

[25] Graba, Die Abänderung von Unterhaltstiteln, Rn 214 ff.

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