Im Urteil des BGH vom 18.4.2012[1] heißt es, dass die Verwendung einer Abfindung für Zwecke des Unterhalts, die aus Anlass eines nicht vorwerfbaren Verlustes des Arbeitsplatzes an den Unterhaltspflichtigen gezahlt worden sei, nicht nach der arbeitsrechtlichen Qualifikation, sondern vorwiegend nach unterhaltsrechtlichen Regeln zu beurteilen sei. Einer Heranziehung der Abfindung bedürfe es demnach nicht, wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis sogleich eine neue Arbeitsstelle erlange, die ihm ein der früheren Tätigkeit vergleichbares Einkommen erbringe. Für diesen Fall habe der Senat entschieden, dass eine nach der Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt bleibe.[2] Könne der Unterhaltspflichtige hingegen sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, so sei die Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung des verringerten Einkommens einzusetzen. Dies gelte zum einen, wenn der Unterhaltspflichtige nur noch Lohnersatzleistungen, etwa Arbeitslosengeld, beziehe. In solchen Fällen diene die Abfindung dazu, die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrechtzuerhalten.[3]

Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige in einem neuen Arbeitsverhältnis weniger als in seinem früheren verdiene, habe der Senat[4] zwar entschieden, dass die Abfindung und die Erträge daraus nicht für den Unterhalt zu verwenden seien. Daran halte er jedoch nicht fest. Vielmehr sei eine andere Betrachtung geboten, weil die Quelle der Abfindung in dem beendeten Arbeitsverhältnis liege und dadurch der notwendige Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen hergestellt sei. Daraus folge zwar nicht, dass aus der Abfindung bei ansonsten gleich gebliebenem Einkommen eine Erhöhung des Bedarfs hergeleitet werden könne. Für eine Aufstockung mangele es indessen nicht an einem Bezug zu den früher gelebten ehelichen Lebensverhältnissen. Aus diesem Grund sei die Abfindung bereits bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.

Die Abfindung brauche jedoch nicht zur kompletten Aufstockung verwendet zu werden. Es könne je nach den Umständen des Einzelfalls auch eine nur teilweise Aufstockung angemessen sein, um die Abfindung auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Einen Verbrauch der Abfindung könne der Unterhaltsschuldner mit dem Abänderungsantrag nach § 238 FamFG geltend machen.

Neben diesen Grundsätzen sei zu beachten, dass sich Unterhalt und Zugewinnausgleich, soweit unter dem Gesichtspunkt der Halbteilung Berührungspunkte bestehen, nicht widersprechen dürften.[5] Im entschiedenen Fall war dies ausgeschlossen, weil die Abfindung nach dem Stichtag versprochen und gezahlt worden war.

Die Entscheidung hat nachehelichen Unterhalt zum Gegenstand. Ihre Grundsätze gelten jedoch entsprechend für den Unterhalt des minderjährigen Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle, der regelmäßig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitet wird. Dies hat der BGH[6] in einem Urteil vom gleichen Tag unter den gleichen Parteien entschieden und dabei darauf hingewiesen, dass die unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten des Unterhaltspflichtigen jedenfalls bei minderjährigen Kindern nicht denen gegenüber Ehegatten nachstünden. Daher dürfe er die Abfindung in diesen Fällen nicht zur Vermögensbildung einsetzen. Der unterhaltsrechtliche Zweck der Abfindung liege darin, den Einkommensrückgang ganz oder teilweise abzufangen.

[1] BGH FamRZ 2012, 1040 (m. Anm. Borth); FF 2012, 365, Anm. Ebert.
[2] BGH FamRZ 2010, 1311 (m. Anm. Maier).
[3] BGH FamRZ 2007, 983 (m. Anm. Schürmann); vgl. BGH FamRZ 1987, 359.
[4] BGH FamRZ 2003, 590 (m. Anm. Graba).

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