Hat der Verpflichtete Unterhalt geleistet, ist der auf die Abfindung zurückgehende, bis zum Stichtag gezahlte Betrag zu verdoppeln, von der Abfindung abzuziehen und der Rest als Vermögen in die Zugewinnausgleichsrechnung einzusetzen.

Unterhaltsrückstände am Stichtag sind nach der Rechtsprechung des BGH[12] als Verbindlichkeiten anzusetzen. Die unterhaltsrechtliche Beteiligung der Abfindung wird dem Berechtigten damit zur Hälfte wieder genommen. Dies ist zu bedenken, wenn der Verpflichtete im Abänderungsverfahren gegen die Unterhaltsentscheidung die Gewährung der halben Abfindung geltend macht.

Leistet der Verpflichtete auch nach dem Stichtag für den Zugewinnausgleich Unterhalt aufgrund des Ansatzes der Abfindung, muss er den insoweit gezahlten Betrag zur Vermeidung einer Präklusion bis zu der letzten Tatsachenverhandlung im Zugewinnverfahren vorbringen und gegebenenfalls nachweisen, damit dieser (einfache, nicht doppelte Betrag) von der Verurteilungssumme zum Zugewinnausgleich in der zu erlassenden Entscheidung abgezogen wird.

Hat der Verpflichtete nach dem Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung im Zugewinnverfahren weiterhin Unterhalt auf der Grundlage der Abfindung gezahlt, kann er sich gegen eine Vollstreckung wegen des Zugewinns mit dem Vollstreckungsgegenantrag nach § 767 ZPO wenden, soweit mit dem Unterhalt die hälftige Teilhabe an der Abfindung zugewandt wurde. Der Unterhaltsberechtigte kann im Vollstreckungsgegenantragsverfahren nicht einwenden, dass der titulierte Unterhaltsanspruch zu Recht bestehe, weil sich inzwischen das Einkommen des Verpflichteten an seiner neuen Arbeitsstelle erhöht habe. Die dafür notwendige Prüfung der Auswirkungen auf den Bedarf und die Leistungsfähigkeit, d.h. auf den Inhalt des Anspruchs, kann nur in einem Abänderungsverfahren durchgeführt werden, nicht im Vollstreckungsgegenantragsverfahren, bei dem der Streitgegenstand sich darauf beschränkt, die Zwangsvollstreckung wegen nachträglicher Einwendungen für unzulässig zu erklären.[13] Wegen des gleichen Gerichtsstands (§ 232 FamFG) kann die Abänderung auch mit einem Widerantrag im gleichen Verfahren begehrt werden.

[12] BGH FamRZ 2003, 1344.
[13] Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Anträge nach § 238 FamFG und § 767 ZPO s. Graba, Die Abänderung von Unterhaltstiteln, 4. Aufl., Rn 198 ff.

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