Das Urteil des BGH vom 18.4.2012 regt dazu an, auch verfahrensrechtliche Möglichkeiten in die Überlegungen einzubeziehen. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass dem Unterhaltsschuldner offenbleibe, den Verbrauch der Abfindung mit einem Abänderungsantrag nach § 238 FamFG vorzubringen. Damit ist die Grundlage genannt, die das Gesetz zur Verfügung stellt, um eine in die Zukunft gerichtete Entscheidung mit einer späteren Entwicklung der Verhältnisse in Einklang zu bringen.

Die Bestimmung des § 238 FamFG ist auch heranzuziehen, um geltend zu machen, dass der Verpflichtete nach der letzten Tatsachenverhandlung im Unterhaltsverfahren die Hälfte der Abfindung dem Unterhaltsberechtigten zugewandt habe und deswegen eine Bedarfsbemessung mit deren Ansatz als Einkommen nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Erreichung der Halbteilung der Abfindung ist eine eingetretene tatsächliche Veränderung der Verhältnisse.

Dazu muss der Antragsteller im Abänderungsverfahren nachweisen, dass er als Ausgleichsverpflichteter den unter Ansatz der Abfindung sich ergebenden Zugewinnausgleich gezahlt hat oder nach Ansatzes der Abfindung im Endvermögen Ausgleichsberechtigter ist. Zusätzlich muss er nachweisen, dass sich sein sonstiges Einkommen nicht wesentlich erhöht hat; denn für eine Abänderung genügt die Veränderung eines Einzelumstands nicht. Vielmehr muss die Abänderung des Unterhalts bei einer Gesamtwürdigung gerechtfertigt sein.

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