In einem früheren Urteil des BGH[9] heißt es, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden habe, soweit eine Vermögensposition bereits unterhaltsrechtlich auszugleichen sei. Dieser Grundsatz gelte aber nicht uneingeschränkt, etwa wenn Unterhaltsrückstände, die das Endvermögen verminderten, nicht beitreibbar seien. Zur Vermeidung eines Doppelausgleichs ist nach der Rechtsprechung des BGH[10] letztlich der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entscheidend.

In der Literatur[11] werden zahlreiche Vorschläge gemacht, wie das Konkurrenzverhältnis der Ausgleichssysteme Unterhalt und Zugewinnausgleich in Hinblick auf die Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes hinsichtlich einer Abfindung materiell-rechtlich zu lösen sei. Darauf kann hier nur verwiesen werden.

[9] BGH FamRZ 2003, 1546.
[10] BGH FamRZ 2003, 433.
[11] Kogel, FamRZ 2004, 1866; Brudermüller, NJW 2005, 3187; Maier, FamRZ 2004, 897; 2010, 1315; Gerhardt/Schulz, FamRZ 2005, 145; Hoppenz, FamRZ 2006, 1242; 2008, 765.

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