a) Eine angemessene Erwerbstätigkeit i.S.v. § 1574 BGB kann auch in der Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen.

b) Kapitalerträge aus einem Vermögen, welches einem Ehegatten nach der Scheidung durch Erbfall angefallen ist, können in die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen nur dann einbezogen werden, wenn die Erwartung des künftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und auch eingerichtet haben (im Anschluss an Senatsurt. v. 23.11.2005 – XII ZR 51/03, FamRZ 2006, 387).

c) Zur sekundären Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich ehebedingter Nachteile bei der Unterhaltsbegrenzung (im Anschluss an Senatsurt. BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875, v. 20.10.2010 – XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059 und v. 26.10.2011 – XII ZR 162/09, FamRZ 2012, 93).

BGH, Urt. v. 11.7.2012 – XII ZR 72/10 (OLG Hamburg, AG Hamburg-Altona)

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