Beide Leitsätze bringen in zusammengefasster Form Inhalte der Entscheidung des XII. Senats zum Ausdruck, die als Teile der Urteilsbegründung eine kurze Besprechung lohnen. Wichtig und richtig ist zunächst, dass der Senat den Zweck der Schaffung der neuen Nr. 2 des § 1579 BGB durch die Unterhaltsrechtsreform von 2008 betont. Die Herausnahme der "verfestigten Lebensgemeinschaft" aus der Auffangregelung des alten § 1579 Nr. 7 BGB (Fassung vor 2008) diente in der Tat der Verselbstständigung dieses Unzumutbarkeitsgrundes, auch wenn der Gesetzgeber die vorher schrittweise entwickelte Gerichtspraxis zugrunde legte.[11] Man wird auch sagen können, dass die Schaffung einer eigenen und ganz vorne angesiedelten Ziffer innerhalb von § 1579 BGB n.F. das Gewicht der mit Eigenständigkeit ausgestatteten Regelung erhöhen konnte.[12] Praktisch bedeutsamer ist aber die inhaltliche Qualität der Regelung der Nr. 2. Erfasst wird die "objektive Gegebenheit" der verfestigten Lebensgemeinschaft, so dass Abwägungen der Gerichte zu Beweggründen des ehemaligen Ehegatten und des neuen Partners ebenso wie die wirtschaftliche Situation, in der sie sich in ihrer verfestigten Gemeinschaft befinden, für die Frage der Unzumutbarkeit der weiteren Unterhaltsleistung des anderen geschiedenen Ehegatten nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung nicht anzustellen sind. Die durch das Leben in verfestigter Partnerschaft geschaffenen Fakten bedeuten die definitive Herauslösung aus der seit der Scheidung ohnehin nur noch subsidiär vorhandenen Solidarität der ehemaligen Ehegatten. Noch deutlicher hätten Leitsatz a) wie auch die darin zusammengefassten Entscheidungsgründe dies machen können, wenn statt von "ehelicher Solidarität" von "nachehelicher" Solidarität gesprochen worden wäre. Denn nur darum geht es, wenn es um nachehelichen Unterhalt geht. Die präzisere Wortwahl hätte auch dem Zweck der Reformgesetzgebung mehr entsprochen, die die Eigenverantwortlichkeit jedes geschiedenen Ehegatten mehr als das frühere Recht in den Vordergrund zu heben dachte.[13]

Im Detail ist die Handhabung des Begriffs der verfestigten Lebensgemeinschaft indes nicht leichter geworden; insoweit hilft auch das neue Urteil, das andere Anliegen zu verfolgen hat, nicht weiter. Sie hier bei einer Zeitspanne von 3 ¾ Jahren zu bejahen, ist richtig, wenn die vorhandene Kasuistik berücksichtigt wird, die eine Verfestigung grundsätzlich bei zwei bis drei Jahren Dauer einer Beziehung und Vorhandensein der weiteren Elemente zum alten Recht bejaht hat und zum neuen Recht weiterhin bejaht, aber Schematismus insofern durchaus ablehnt.[14] Die Entscheidung des Senats dürfte wohl auch nicht so zu verstehen sein, dass im entschiedenen Fall erst nach 3 ¾ Jahren Dauer der nachehelichen Beziehung von Verfestigung gesprochen werden konnte. Bei "nur" sieben Jahren vorherigen ehelichen Zusammenlebens erschiene die "Probezeit" der neuen Beziehung schon unverhältnismäßig lang; die verfestigte Lebensgemeinschaft setzt ein nichteheliches Zusammenleben voraus, das "an die Stelle der Ehe tritt" und als bewusst gewählte Lebensform in Erscheinung tritt. Ist sie so erkennbar, liegt hinreichende Verfestigung für die Nr. 2 vor und es bedarf nicht des Verstreichens einer Frist.[15] Es könnten sonst Erwägungen für Nr. 2 Bedeutung bekommen, die mit der Verselbstständigung des Unzumutbarkeitsgrundes und seiner Bejahung bei objektiver Gegebenheit der nach außen hin verfestigt erscheinenden Beziehung ausgeschaltet werden sollten, im Interesse des als Unterhaltsschuldner in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten und im Interesse der praktischen Handhabbarkeit der Norm im einzelnen Abänderungsverfahren.

Nichts grundsätzlich Neues enthält auch Leitsatz b), der Teil II.4 b) der Gründe (siehe Textziffern 29 ff.) betrifft. "Wiederaufleben" des aus Gründen der Unzumutbarkeit der Heranziehung zu nachehelichem Unterhalt versagten oder eingeschränkten Unterhaltsanspruchs war in der Praxis zum alten § 1579 BGB entwickelt worden, in der der Unterschied der damaligen Regelung, die negative Härteklauseln mit Abwägungsnotwendigkeiten enthielt, zur strengeren "Verwirkungsregelung" des vorherigen § 66 EheG (der freilich den viel engeren Tatbestand der "schweren Verfehlung" oder des "ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels" betraf und den BGH schon damals etwa in BGHZ 31, 217 zu differenzierender Betrachtung zwecks Einschränkung des Verwirkungstatbestandes veranlasste) deutlich wurde. Dies jetzt wieder zu betonen, ist richtig und praktisch bedeutsam, wie schon in früheren Entscheidungen auch von Instanzgerichten gesehen worden war.[16] Noch bedeutsamer erscheint freilich, dass der Senat die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung unterstreicht, die anzustellen ist, wenn über das Wiederaufleben des entfallenen nachehelichen Unterhaltsanspruchs zu entscheiden ist. Ausgangspunkt ist, wenn Unterhalt nach § 1579 Nr. 2 BGB n.F. zu versagen ist, die endgültige Herauslösung des in der neuen Lebensgemeinschaft lebenden geschiedenen Ehegatte...

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