Vor dem skizzierten Hintergrund erscheint augenfällig, dass für die Unternehmerehe weder ein vollständiger Ausschluss einer Inhaltskontrolle der Gütertrennung zum Schutze des Unternehmens vor Zerschlagung erforderlich ist noch ein schematischer Zugewinnausgleich, der tatsächlich das Unternehmen gefährden könnte. Vielmehr ist ein Ausgleich zu entwickeln, der den berechtigen Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Als Anknüpfungspunkt bietet sich dabei die bereits mehrfach thematisierte Besonderheit an, dass der Unternehmer typischerweise nicht über Rentenanwartschaften verfügt, an denen der Ehegatte partizipieren könnte, sondern stattdessen aus dem Unternehmerlohn und den Entnahmen Versorgungs-, insbesondere Immobilienvermögen, bildet. Daraus folgt, dass die Substanz des Unternehmens unberücksichtigt zu bleiben hat, wenn ein angemessener Ausgleich über das Privatvermögen erfolgen kann. Ist freilich das gesamte Vermögen des (erfolgreichen) Unternehmers im Unternehmensvermögen gebunden, so hat der Unternehmer entweder – anders als Herr U – planwidrig die Bildung privaten Versorgungsvermögens zugunsten einer ebenfalls planwidrigen weiteren Steigerung des Unternehmenswerts unterlassen. Dann hat der Unternehmer selbst seinen Unternehmerlohn, dem die im Grundsatz gleichwertige Arbeitsleitung des anderen Ehegatten entspricht, nicht entnommen oder daraus kein Vermögen gebildet, das der Familie auch nach dem Scheitern der Ehe dienen könnte. Konnte er nie genügend entnehmen, um seine Versorgungsverpflichtung auch gegenüber der Familie zu erfüllen, dann liegt es in seinem Unternehmerrisiko, das Unternehmen zu verlieren. Ein im Zuge der Inhaltskontrolle herbeizuführender Ausgleich über das vorhandene Privatvermögen ist jedenfalls angemessen und gerechtfertigt. Auf diese Art und Weise erhält die Ehefrau für ihre Familienarbeit und die Unterstützung der unternehmerischen Leistung ihres Mannes die Alterversorgung, die sie auch im Fall einer Ehe mit einem angestellten Manager erhalten hätte.

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