Der BGH hat in seiner umfangreichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen[1] wiederholt ausgesprochen, dass ein an sich vom Verdikt der Sittenwidrigkeit oder einer nachträglichen richterlichen Korrektur bedrohter Ehevertrag dann doch noch hinzunehmen sein soll, wenn ein Zugewinnausgleich den Unternehmerehegatten zur Zerschlagung seines Unternehmens zwingen würde.[2] Hintergrund entsprechender Erwägungen zur "Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz seines Unternehmens"[3] ist, dass in aller Regel der (Verkehrs-)Wert des unternehmerisch gebundenen Vermögens deutlich, meist um ein Vielfaches höher ist als das Privatvermögen, so dass letzteres nicht ausreicht, um die Hälfte des Gesamtvermögens auszugleichen. Aus dem Unternehmen kann der fehlende Betrag oft nicht entnommen werden, weil das Eigenkapital nicht ausreicht oder in einer Weise geschmälert würde, dass die Herabsetzung der Kreditwürdigkeit (des Ratings) des Unternehmens die Fremdfinanzierung unmöglich macht. Banken finanzieren nicht oder ungern Privatentnahmen.

Dieser Ansatz schießt freilich weit über das Ziel hinaus und benachteiligt – dies ist die Kernthese des folgenden Beitrags – strukturell und systematisch den Unternehmerehegatten, etwa im Vergleich zum Ehegatten eines leitenden Angestellten. Das Argument einer Notwendigkeit des Schutzes der wirtschaftlichen Substanz des Unternehmens vor Zerschlagung passt von vornherein nur für das unternehmerisch gebundene Vermögen und auch insoweit nur im Hinblick auf den Teilaspekt der Wertsteigerung des Unternehmens während der Ehe. Für einen über die Unternehmenssubstanz hinausgehenden Schutz auch des privaten (Versorgungs-)Vermögens und der real bezogenen oder fiktiven Tätigkeitsvergütung des Unternehmers besteht dagegen kein Anlass.

[1] Grundlegend BGH FamRZ 2004, 601 und FamRZ 2005,1444; siehe die ausführliche Analyse der Rechtsprechungsentwicklung bei Dauner-Lieb, AcP 210 (2010), 580; dies., FF 2010, 343.
[2] Gesichtspunkt der Existenzbedrohung s. BGH FamRZ 2008, 386 Tz 23.
[3] BGH NJW 2007, 2851 Tz 17; Fn 2 Tz 22 jeweils zur Wirksamkeitskontrolle.

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