• Kindergeld

Kindergeld ist Einkommen der Eltern. Diese, nicht das Kind, haben einen öffentlich-rechtlichen Anspruch (§§ 62 ff. EStG), der sich ab 1.1.2010 für das erste und das zweite Kind auf je 184 EUR, für das dritte Kind auf 190 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind auf 215 EUR monatlich beläuft. Statt des Kindergelds können sie einen steuerrechtlichen Freibetrag geltend machen, der in der Praxis des Unterhalts jedoch kaum eine Rolle spielt. Mit dem Kindergeld sollen das Existenzminimum des Kindes gesichert und die Unterhaltslast der Eltern erleichtert werden. Nachdem beide Elternteile zum Kindesunterhalt beitragen, das Kindergeld aber nur an einen, regelmäßig an den Betreuenden, ausbezahlt wird, ist es unter ihnen auszugleichen. Der Ausgleich wird regelmäßig in der Weise vollzogen, dass vom betreuenden Elternteil der Unterhaltsanspruch des Kindes, vermindert um den Kindergeldanteil des Barunterhaltspflichtigen, geltend gemacht wird.

Nach der neuen Fassung des § 1612b Abs. 1 BGB durch das UÄndG 2007 (BGBl I, 3189) ist das Kindergeld beim minderjährigen Kind, weil beide Elternteile grundsätzlich in gleicher Weise zum Unterhalt des Kindes beitragen (§ 1606 Abs. 3 BGB), regelmäßig zur Hälfte und sonst ganz zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden. In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes. Nach Ansicht des BGH[1] bedeutet dies, dass der Anspruch des Kindes nur in der um das Kindergeld geminderten Höhe entsteht. Gegen diese Auslegung spricht indes, dass danach das Risiko, das Kindergeld tatsächlich zu erhalten, das das Kind möglicherweise für sein Existenzminimum braucht, vom Elternteil auf das Kind verlagert wird. Deswegen sollte von einem Anspruch des Kindes auf Verwendung des Kindergelds zur Tilgung der Unterhaltsschuld ausgegangen werden. Dieser mindert seinen Barbedarf wie ein eigenes Einkommen.

Die Vorweganrechnung auf den Kindesbedarf hat zur Folge, dass sich die i.S.v. § 1578 BGB eheprägende Unterhaltslast für das minderjährige und das volljährige Kind auf den Zahlbetrag vermindert (Tabellenunterhalt abzüglich Kindergeldanteil).[2] Die Leistungsfähigkeit nach §§ 1603, 1581 BGB ist damit erhöht,[3] auch im Mangelfall.[4] Aus Gründen der Gleichbehandlung muss dies auch für den Kindergeldanteil des Betreuenden gelten. Der BGH[5] rechnet indes das Kindergeld des Betreuenden nicht zu seinem unterhaltsrechtlichen Einkommen, weil anzunehmen sei, dass dieser es für das Kind verwende.

Unterhaltsvorschussleistungen werden gemindert um das volle an den betreuenden Elternteil gezahlte Kindergeld für ein erstes Kind gezahlt (§ 2 Abs. 2 UnterhVG). Daraus ist zu schließen, dass auch der betreuende Elternteil das Kindergeld für den Kindesunterhalt hergeben muss, soweit das Existenzminimum des Kindes nicht gewahrt ist. Der Barunterhaltspflichtige muss dies ohnehin tun, auch wenn er nur eingeschränkt leistungsfähig ist. Besteht kein Unterhaltsanspruch, etwa mangels Leistungsfähigkeit, ist das Kindergeld an das Kind auszukehren.

Die Vorweganrechnung des Kindergeldes auf den Barbedarf des Kindes hat zur Folge, dass den Eltern bei ungleicher Unterhaltslast das Kindergeld entsprechend ihren tatsächlichen Anteilen zugute kommt.[6] Die Anrechnung des auf das Kind entfallenden Kindergeldes bedeutet, dass bei mehreren Kindern nicht mit einem gleichen Durchschnittsbetrag gerechnet werden darf. Die Erhöhung des Kindergeldes auf Grund des Zählkindvorteils wegen eines nicht gemeinschaftlichen Kindes ist nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen (§ 1612b Abs. 2 BGB).

[5] BGH FamRZ 2009, 1300 (mit kritischen Anmerkungen Schürmann und Graba, FF 2009, 452, dem BGH zustimmend Wohlgemuth, FamRZ 2010, 1037).

• Wohnvorteil

Die Gleichbehandlung erfordert es, dass sich die Unterhaltspartei, die keine Miete zahlen muss, ein fiktives Einkommen für den Vorteil anrechnen lassen muss, soweit sie unter Berücksichtigung des Aufwands für das Objekt billiger wohnt.[1] Dies gilt ebenso für den Verwandten-[2] wie für den Ehegattenunterhalt.

Es ist gleich, worauf der tatsächliche Wohnvorteil beruht, ob auf Eigentum oder einem sonstigem Rechtsgrund, etwa einer Gunstmiete.

Der Wohnvorteil bemisst sich grundsätzlich in Höhe der Ersparnis der nach den Verhältnissen des Wohnungsnutzers angemessenen Miete. Es ist zu fragen, welchen Betrag die Partei in ihrer wirtschaftlichen Lage für eine Wohnung ausgeben würde. Nach der Ansicht des BGH[3] darf dieser nicht pauschal, etwa mit einem Drittel des Einkommens, angenommen werden, sondern ist konkret zu bestimmen. Würde die Partei die benutzte Wohnung mieten, ist deren Marktmiete anzusetzen, ansonsten ein niedriger Betrag für eine angemessene kleinere Wohnung; der Rest ist „totes Kapital“.[4]

Bei Wohnen im eigenen Eigentum kann ein Gebrauchsvorteil (§ 100 BGB) entstehen, soweit die Mietersparnis die allgemeinen Grundstückskosten- und lasten übersteigt, die nicht auf einen Mieter gem. § 556 I BGB i.V.m. §§ 1,

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