Der BGH sah bislang die Kosten für den halbtätigen Besuch eines Kindergartens bis zur Höhe von 50 EUR, weil sozialadäquat, von den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle gedeckt, den sich ggf. ergebenden Restbetrag hat er als Mehrbedarf des Kindes qualifiziert.[7] Dies hat schon bislang nicht überzeugt, weil nicht erkennbar wurde, woraus sich denn die Sozialadäquanz eines halbtägigen Kindergartenbesuchs ergibt. Für die Zeit ab 1.1.2008 hat insbesondere Klinkhammer[8] nachgewiesen, dass Betreuungskosten nicht zum sächlichen Existenzminimum i.S.d. § 27 Abs. 1 SGB XII zählen und deshalb nicht vom Mindestunterhalt nach § 1612a BGB umfasst sein können. Deshalb entscheidet sich der BGH nunmehr zutreffend für den Ansatz der vollen Kosten für eine Kindertagesstätte, ohne dies allerdings auch ausdrücklich zu sagen. Abzusetzen sind lediglich die Verpflegungskosten, weil durch sie die Kosten für die häusliche Verpflegung erspart werden.[9] Der BGH nimmt dies nunmehr auch für die Zeit bis 31.12.2007[10] an und führt damit eine Korrektur seiner bisherigen Rechtsprechung durch, die nur noch dann praktisch relevant wird, wenn auch bereits für diese Zeitspanne in Verzug gesetzt wurde oder Rechtshängigkeit eingetreten war.

Die Überlegungen des BGH sind grundsätzlich auf alle Fremdbetreuungsarten übertragbar. Er äußert sich hierzu in der Begründung des Urteils v. 26.11.2008 jedoch nicht generell. Ausdrücklich entscheidet er nur für die Kosten des Besuchs einer Kinderkrippe. Lediglich im Leitsatz spricht er von "Kindergartenbeiträge[n] bzw. vergleichbare[n] Aufwendungen … für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung".

[7] BGH, Urt. v. 14.3.2007 – XII ZR 158/04, FF 2007, 144 = FamRZ 2007, 882, 886 [41-44]; Urt. v. 5.3.2008 – XII ZR 150/05, FF 2008, 338 (red. Leitsatz) = FamRZ 2008, 1152, 1154 [28].
[8] Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 2 Rn 275; s. auch Maurer, FamRZ 2008, 2157, 2160; Bißmaier, BGHReport 2008, 745; Hütter, FamRZ 2009, 5, 6; wohl auch Schilling, FF 2008, 279, 282.
[9] BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 65/07, FF 2009, 253 m. Anm. Götz = FamRZ 2009, 962, 965 [28] m. Anm. Born und Maurer, NJW 2009, 1819.
[10] BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 65/07, FF 2009, 253 m. Anm. Götz = FamRZ 2009, 962, 965 [27] m. Anm. Born und Maurer, NJW 2009, 1819.

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