1. Bei einem Vergleich über den Zugewinnausgleich kann eine beiderseitige Fehlvorstellung über den Wert einer im Endvermögen vorhandenen Immobilie nach § 313 Abs. 1 BGB zur Vertragsanpassung führen.
2. § 282 ZPO verpflichtet die Parteien, sich umfassend und vollständig zu erklären; er verbietet eine gleichsam "scheibchenweise" Rechtsverteidigung.
(Leitsätze der Redaktion)
OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.10.2007 – 6 UF 10/07 (AG Landau in der Pfalz)
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