Es wird diskutiert, inwiefern einen Rechtsanwalt die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs im Falle der Selbstvertretung betrifft.[44] Insofern stellt sich die Frage, ob die aktive Nutzungspflicht auch dann besteht, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Angelegenheit als Privatperson auftritt. Überwiegend wird eine differenzierte Betrachtungsweise vorgeschlagen: Sollte der Rechtsanwalt nicht zwischen seinem Beruf und seiner Stellung als Privatperson differenzieren, sei eine aktive Nutzungspflicht zu bejahen. Für den Fall, dass der Rechtsanwalt hingegen rein privat tätig sei und auch nicht auf seine berufliche Stellung hinweise, treffe ihn keine aktive Nutzungspflicht.[45] Auf dieser Basis dürfte dann auch die Konstellation einzuordnen sein, in der sich ein Rechtsanwalt in Ehe- und Familienstreitsachen selbst vertritt. Hier trifft den Rechtsanwalt die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs, weil der Rechtsanwalt in diesem Fall in eigener Sache als Rechtsanwalt auftritt (vgl. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 78 Abs. 4 ZPO).[46]

[44] Vgl. zu dieser Problematik z.B. VG Berlin, Beschl. v. 5.5.2022 – 12 L 25/22, juris Rn 21.
[45] VG Berlin, Beschl. v. 5.5.2022 – 12 L 25/22, juris Rn 21; Ahn-Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 14b FamFG Rn 5; Sternal in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 14b FamFG Rn 8.
[46] Fritzsche, NZFam 2022, 1, 3; D. Müller/J. Müller, FamRZ 2022, 1169 f.

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