I. Einleitung

Das griechische Familienrecht (Art. 1346-1694 gr. ZGB) hat seit 1946, als das gr. ZGB in Kraft getreten ist, drei große Reformen erlebt. Mit der ersten Reform im Jahre 1983,[1] die fast das gesamte Familienrecht wesentlich geändert hat, sind die Vorschriften über die Eltern-Kinder-Verhältnisse nach dem Gleichheits- und Kindeswohlprinzip modernisiert worden.[2] Eine der wichtigen Änderungen war der Ersatz der väterlichen Gewalt durch die elterliche Sorge, die beide Eltern gemeinsam ausüben (Art. 1510 Abs. 1 gr. ZGB). Weiterhin wurde das Kindeswohl als das Hauptkriterium für alle Entscheidungen sowohl der Eltern über die Ausübung der elterlichen Sorge als auch des Gerichts über die Erteilung oder Regelung der elterlichen Sorge festgelegt (Art. 1511 Abs. 1 und 2 gr. ZGB). Die elterliche Sorge ist in den Vorschriften der Art. 1510-1541 gr. ZGB geregelt.

Mit dem Gesetz 4800/2021 ist das griechische Familienrecht nochmals reformiert worden. Diesmal sind Gegenstand der Reform nur die Eltern-Kinder-Verhältnisse.

Dieser Aufsatz stellt die bedeutsamsten reformierten Regelungen dar. Bei den Vorschriften, auf die (nachfolgend) hingewiesen wird, handelt es sich um die neue Fassung des ZGB, das nach dem Gesetz 4800/2021 in Kraft getreten ist.

[1] Durch das Gesetz 1329/1983.
[2] Kounougeri-Manoledaki, Familienrecht (auf Griechisch), Bd. II, 8. Aufl. 2021, 265.

II. Die elterliche Sorge während der ehelichen Lebensgemeinschaft

1. Die Regel der gemeinsamen und gleichen Ausübung der elterlichen Sorge

Art. 1510 Abs. 1 S. 1 gr. ZGB sieht vor, dass die Sorge für das minderjährige Kind Pflicht und Recht der Eltern ist, die sie gemeinsam und gleich ausüben. Das Wort "gleich" wurde mit dem Gesetz 4800/2021 aufgenommen. Der Begriff soll als "gleichwertig" ausgelegt werden, sodass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge den gleichen Wert oder die gleiche Bedeutung für jeden Elternteil haben soll.[3] Es vertritt auch die Meinung, dass dieses Adverb eine qualitative Wertung enthält, im Sinne, dass beide Eltern ausgleichende Rollen gegenüber dem Kind übernehmen.[4]

Laut Art. 1510 Abs. 1 S. 2 gehören der gemeinsamen und gleichen ausübenden elterlichen Sorge die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge), die Verwaltung dessen Vermögens und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Kindes an.

[3] Kounougeri-Manoledaki, a.a.O., 291; Stampelou, Gedanken über den Gesetzesentwurf mit dem Titel "Reformen bezüglich auf die Eltern-Kinder Verhältnisse", (auf Griechisch) [Theorie und Praxis vom Zivil- und Zivilprozessrecht], 2021, 385; Lekkas, Die Personensorge des Kindes nach dem ZGB – nach dem Gesetz 4800/2021 (auf Griechisch), 2021, Rn 151. Von der jüngsten Rechtsprechung s. Entscheidung 915/2022 des Einzelrichter Gerichts erster Instanz von Thessaloniki [NOMOS]; Entscheidung 228/2021 des Einzelrichter Gerichts erster Instanz von Trikala [NOMOS].
[4] Fountedaki, Das neue Recht der Eltern-Kinder Verhältnisse – Die Änderungen des Gesetzes 4800/2021 ins ZGB (auf Griechisch), 2021, 43-44.

2. Die Reform des Hauptkriteriums des Kindeswohls

Das griechische Familienrecht ist, wie erwähnt, pädozentrisch, weil alle Entscheidungen der Eltern und des Gerichts das Kindeswohl anstreben sollen. Doch spricht die neue Vorschrift des Art. 1511 Abs. 1 gr. ZGB nunmehr von optimalem Kindeswohl. Der neue Begriff entspricht dem angelsächsischen "best interest of the child", das dem gr. ZGB eigentlich fremd ist, in dessen Vorschriften nur der Begriff "Kindeswohl" verwendet wird.[5]

Das optimale Kindeswohl wird im Art. 1511 Abs. 2 gr. ZGB präzisiert: "Bei der Erteilung oder bei der Regelung der elterlichen Sorge muss die Gerichtsentscheidung das Kindeswohl anstreben, das insbesondere von der beträchtlichen Beteiligung beider Elternteile bei der Erziehung und Sorge des Kindes und von der Abwendung des Bruchs seiner Beziehungen zu jedem Elternteil verfolgt wird. Die Gerichtsentscheidung berücksichtigt verschiedene Parameter, wie die Fähigkeit und die Absicht jedes Elternteils, die Rechte des anderen zu respektieren, das Verhalten jedes Elternteils während des vorhergehenden Zeitraums und die Einhaltung seiner Verpflichtungen, die vom Gesetz, Gerichtsentscheidungen, staatsanwaltschaftlichen Anordnungen und vorhergehenden Vereinbarungen der Eltern in Bezug auf das Kind entstehen".

Der neue Abs. 2 des Art. 1511 gr. ZGB legt zwei Teilkriterien für die Präzisierung des Hauptkriteriums des Kindeswohls, nämlich die beträchtliche Beteiligung jedes Elternteils und die Abwendung des Bruchs der Beziehungen zu jedem Elternteil fest. Die neue Vorschrift, die eine Hilfestellung für die gerichtliche Qualifikation des unbestimmten Rechtsbegriffs des Kindeswohls leistet,[6] entspricht der Theorie der Vermeidung des Eltern-Kind-Entfremdungssyndroms,[7] das aber aus psychiatrischer Sicht sehr umstritten ist.[8] Der Entwurf dieser neuen Regelung, der die o.g. Teilkriterien als allererste Kriterien bezeichnet hatte, wurde von der Literatur,[9] der Union der Richter und Staatsanwälte und der Nationalkommission für Menschenrechte stark kritisiert. Der Grund der Kritik lag darin, dass alle Kinder unabhängig von ihren besonderen Alters-, Lebens- und Familienbedingungen ...

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