In der Praxis wird vielfach bei der Beurteilung von Abänderungsfällen der Blick nur auf die Veränderung von einzelnen Grundlagen des abzuändernden Unterhaltstitels gerichtet, ohne zu bedenken, dass es für die Abänderung auf die Wesentlichkeit im Ausspruch zur Höhe des titulierten Unterhalts ankommt. Dies kommt augenfällig in einem Beschluss des BGH zum Ausdruck.[6] Nach den Feststellungen des OLG erzielte der Unterhaltspflichtige bei Abschluss des Vergleichs monatliche Nettoeinkünfte i.H.v. 3.323,84 EUR, während er ab Oktober 2016 vorgezogene ungekürzte Altersrente (DRV Bund) in Höhe von monatlich 1.831,67 EUR (ab Januar 2017: 1.827,56 EUR) sowie eine Zusatzrente der Rheinischen Versorgungskasse in Höhe von monatlich 419,45 EUR bezieht. Der Abänderungsantrag konnte jedoch nur in ganz geringem Umfang Erfolg haben. Denn das für den Ehegattenunterhalt relevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Vergleichsabschluss hatte sich nur unwesentlich verändert. Zwischenzeitlich waren mit dem Rentenbezug Abzugsposten des Unterhaltspflichtigen in Höhe von insgesamt 1.301,45 EUR (604,39 EUR ehebedingte Belastungen, 210 EUR für die Ehefrau gezahlte Krankenversicherungsbeiträge, 150 EUR pauschale berufsbedingte Aufwendungen und 337,06 EUR Erwerbstätigenbonus) entfallen.

[6] BGH, Beschl. v. 16.10.2019 – XII ZB 341/17, NJW-RR 2020, 1 = FamRZ 2020, 97 = FF 2020, 33 m. Anm. Finke.

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