Bislang bestand in der Rechtsprechung ein Streit darüber, ob beim Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung über eine titulierte oder unstreitige Forderung eine Einigungsgebühr nach VV 1000 entsteht. Im neuen § 31b RVG und der Nr. 1000 VV ist nun ausdrücklich geregelt, dass bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Vergleichsgebühr entsteht, die allerdings bei einer reinen Ratenzahlungsvereinbarung aus pauschal 20 % des Anspruchs berechnet wird. Diese Gebühr kann nun zusätzlich bei Ratenvereinbarungen, die insbesondere im Unterhalt häufig vorkommen, berechnet werden.

Die Frage, ob die Gebühr entsteht, ist aber zu unterscheiden von der Frage, ob der Schuldner sie auch erstatten muss. Das richtet sich in erster Linie nach § 788 ZPO, wonach notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner an den Gläubiger zu erstatten sind. Voraussetzung der Erstattung ist aber weiter, dass der Schuldner die Kosten zusätzlich übernommen hat. Die Anwendung von § 788 ZPO wird überlagert durch § 98 ZPO, wonach die Einigungskosten als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, wenn die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben.

Will der Gläubiger die Kosten erstattet bekommen, muss eine ausdrückliche Bestimmung in den Vergleich aufgenommen werden. Der Rechtsanwalt sollte seine Partei vor Abschluss ausdrücklich darauf hinweisen.

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