Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist das Gesetz über die Kosten der Gerichte und Notare (GNotKG) eingeführt worden. Es gilt für die freiwillige Gerichtsbarkeit und für die Kosten der Notare und ersetzt die Kostenordnung.
Die Anwendbarkeit des Gesetzes über die Kosten in Familiensachen schließt die Anwendung des GNotGK aus (§ 1 Abs. 3 GNotKG). Die Wertvorschriften sind aber maßgeblich für die Bemessung des Gegenstandswertes der Notarkosten bei der Beurkundung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Außerdem enthält § 23 RVG jetzt eine Verweisung auf die Bewertungsvorschriften in den §§ 46, 54 GNotKG und auf die §§ 37, 38, 42 bis 45 und 99 bis 102 GNotKG. Das kann in Fällen wie z.B. bei der familiengerichtlichen Genehmigung oder in sonstigen Kindschaftssachen, die die Vermögenssorge betreffen, eine Rolle spielen.
Der Auffangwert in § 23 Abs. 3 RVG wird von 4.000 EUR auf 5.000 EUR angehoben.
Der Mindestwert in Ehesachen in Höhe von bisher 2.000 EUR wird auf 3.000 EUR angehoben. Das führt zu einer Steigerung der Gebühren in Verfahren mit mündlicher Verhandlung von 332,50 EUR auf 502,50 EUR plus Auslagen und Mehrwertsteuer.
Eine neuer § 23a RVG bestimmt, dass in Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe der Gegenstandswert sich nach dem Wert der Hauptsache richtet. In den anderen Prozesskostenhilfeverfahren, die nicht auf Bewilligung gerichtet sind – in Betracht kommen die Verfahren nach § 124 ZPO oder nach § 120 Abs. 4 ZPO –, richtet sich der Gegenstandswert nach dem Kosteninteresse. Der Wert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 1 2. Hs. RVG).

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