1. Haben die geschiedenen Ehegatten Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche durch eine vereinbarte Einmalzahlung abgefunden, kommt eine Anpassung der Rentenkürzung wegen Unterhalt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn nicht festgestellt werden kann, welcher Anteil der geleisteten Summe auf den Unterhalt entfällt (BGH, Beschl. v. 26.6.2013 – XII ZB 677/12).
  2. Die Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt hat nicht zur Voraussetzung, dass die Unterhaltsbelastung für den Ausgleichspflichtigen ohne die Anpassung eine unzumutbare Härte darstellt (BGH, Beschl. v. 27.6.2013 – XII ZB 91/13).
  3. Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden. Anrechte, die dem Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 bis 19 VersAusglG unterfallen, können nicht Gegenstand von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach §§ 20 ff. VersAusglG sein. Den Vorschriften zu den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach §§ 20 ff. VersAusglG kommt keine generelle Auffangfunktion für im Ausgangsverfahren zum Versorgungsausgleich übersehene, verschwiegene oder vergessene Anrechte zu (BGH, Beschl. v. 24.7.2013 – XII ZB 340/11).
  4. Die in einem Ehevertrag wirksam vereinbarte Herausnahme eines Vermögensgegenstands aus dem Zugewinnausgleich macht eine vertragliche Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht schon deshalb erforderlich, weil dies dazu führt, dass sich die Ausgleichsrichtung umkehrt, mithin der hiervon Begünstigte nur wegen der Herausnahme des Vermögensgegenstands ausgleichsberechtigt wird (BGH, Beschl. v. 17.7.2013 – XII ZB 143/12).
  5. Ein Ehegatte ist nicht beschwert, wenn er durch die angestrebte Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr erlangen kann, als er durch die angefochtene Entscheidung erlangt hat. Es besteht keine allgemeine Beschwerdebefugnis der Ehegatten bei – möglicherweise – falscher Rechtsanwendung (OLG Hamm, Beschl. v. 13.6.2013 – II-4 UF 7/13, juris).
  6. Bei einer betrieblichen Altersversorgung ist die zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene Verringerung des Barwertes (sog. Kapitalverzehr) zu berücksichtigen, weil nur derjenige Anteil der Versorgung geteilt werden kann, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden ist. Bei Verringerung des Barwertes durch die Zahlungen und bei Werterhöhung durch die Verzinsung handelt es sich um Veränderungen i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkten, so dass die Bewertung des Ehezeitanteils erst zum Zeitpunkt der definitiven Teilung erfolgt (red. LS, OLG Hamm, Beschl. v. 25.1.2013 – II-10 UF 278/11, juris).

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