Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB ist zur Vermeidung einer verbotenen echten Rückwirkung verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei vor dem 1.9.2009 eingetretener Rechtskraft der Ehescheidung das alte Zugewinnausgleichsrecht auch dann anzuwenden ist, wenn das Verfahren zum Zugewinnausgleich erst nach dem 31.8.2009 eingeleitet wurde. Nehmen die Ehegatten vor der Eheschließung gemeinsame Kredite zur Finanzierung einer im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Immobilie auf, so ist bei retrospektiver Bewertung unter dem Gesichtspunkt des Scheiterns der Ehe in die Anfangsbilanz zugunsten des anderen Ehegatten eine 0 einzustellen (red. LS, OLG Bamberg, Beschl. v. 16.10.2012 – 2 UF 249/12, FamRZ 2013, 1129).

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