1. Zur sekundären Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten hinsichtlich ehebedingter Nachteile (hier: ehebedingte Übersiedlung einer Diplomingenieurin für Postbetrieb und Ökonomie von Tschechien nach Deutschland). (Rn 23)

2. Beruft sich der Unterhaltsberechtigte für seinen hypothetischen beruflichen Werdegang ohne die Ehe auf eine regelmäßige, vorwiegend von der Berufserfahrung abhängige Entwicklung im vor der Eheschließung erlernten Beruf, so trifft ihn im Gegensatz zu einem behaupteten beruflichen Aufstieg keine erweiterte Darlegungspflicht (im Anschluss an Senatsurt. v. 20.10.2010 – XII ZR 53/09, FamRZ 2010, 2059 und v. 4.8.2010 – XII ZR 7/09, FamRZ 2010, 1633). (Rn 29)

BGH, Urt. v. 20.3.2013 – XII ZR 120/11 (OLG Braunschweig, AG Wolfsburg)

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