(1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn

1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und
2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt.

Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften durch die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereichung. Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner.

(2) Unverändert

(3) Unverändert

(4) aufgehoben.

Durch die Änderung des § 1378 Abs. 2 BGB steht zwar künftig dem Ehegatten eine Ausgleichsforderung gegenüber dem anderen "illoyalen" Ehegatten zu, die höher ist als dessen Endvermögen sein kann. Die Realisierung der Ansprüche hängt jedoch von der ungewissen zukünftigen Vermögensentwicklung des Ausgleichsverpflichteten ab. Deshalb soll der anspruchsberechtigte Ehegatte auch weiterhin Ansprüche gegen den begünstigten Dritten haben und § 1390 immer dann greifen, wenn die Forderung das gesamte Endvermögen des "illoyalen" Ehegatten übersteigt.

Während nach geltendem Recht ein Herausgabeanspruch besteht,[19] kann zukünftig statt einer Herausgabe unmittelbar auf Zahlung geklagt werden. Der Dritte kann die Zahlung jedoch durch Herausgabe des Erlangten abwenden. Neu ist, dass der "illoyale" Ehegatte und der begünstigte Dritte als Gesamtschuldner haften. Eine Gesamtschuldnerschaft ist möglich, obwohl der Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich und der Anspruch auf Herausgabe des Wertes gegen den Dritten unterschiedliche Gegenstände betreffen. Es handelt sich jedoch bei beiden Ansprüchen um besonders eng verwandte Ansprüche, weil beide Schuldner gemeinsam die Schädigung des Gläubigers zu verantworten haben.[20] Der bisherige Abs. 4 entfällt, da eine besondere Sicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach Umwandlung in einen Zahlungsanspruch nicht mehr notwendig ist.

[19] Büte, Rn 333.
[20] Vgl. dazu BGH NJW 1965, 1175.

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