Der vor einem ägyptischen Standesamt beurkundete Ehevertrag, in dem ein Deutscher und eine Ägypterin sich auf eine Morgen- und Abendgabe sowie einen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland geeinigt haben, enthält keine schlüssige Wahl des ägyptischen Ehewirkungsstatuts, auch wenn beide dem Islam angehören und der Ehemann früher die ägyptische Staatsangehörigkeit besaß (KG, Beschl. v. 3.1.2013 – 1 VA 9/12, FamRBint 2013, 57 [Mörsdorf-Schulte]).
Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln
FF 7/2013, S. 330 - 333
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