Der Entscheidung ist zuzustimmen. Eheverträge sind gerade für Verlobte interessant, die bereits praktische Erfahrungen mit den finanziellen Folgen einer Scheidung gemacht haben.

Daher sind die Ehegatten nach ständiger Rechtsprechung insbesondere bei einer erneuten Eheschließung frei, auf nacheheliche Rechte zu verzichten, soweit ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden und eine eigene Absicherung möglich ist. Insofern ist auch der Hinweis des OLG interessant, bei einer zweiten Eheschließung besäße die Ehefrau ausreichend rechtliche Kenntnisse, um nicht von einem Notartermin einen Tag vor der Hochzeit "überrumpelt" zu werden. In der Praxis empfiehlt sich freilich trotzdem ein ausreichender Vorlauf mit Überlegungszeit und mehreren Besprechungsterminen.

Nur am Rande sei bemerkt, dass das OLG nach der Rechtsprechung des BGH nach der Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 Abs. 1 BGB neben der Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB auch noch § 313 BGB hätte prüfen können.[1] Eine Anpassung des Vertrages wäre freilich auch in diesem Fall nicht angezeigt gewesen. Eine relevante grundlegende Veränderung der Lebensverhältnisse des Paares hat nicht stattgefunden. Vielmehr hat die Ehefrau mit dem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt das Risiko ihrer späteren Bedürftigkeit in Kauf genommen. Allerdings ist eine Anpassung des Ehevertrages gerechtfertigt, wenn das Fehlen einer Absicherung für Alter und Krankheit auf der ehelichen Arbeitsverteilung beruht.[2] Eine solche Situation lag aber nicht vor. Die Ehefrau war vielmehr während der Ehe ebenso erwerbstätig wie sie es ohne Eheschließung gewesen wäre.

Ein Verbot, die Teilhabe am Vermögenserwerb des Partners auszuschließen, besteht auch bei einem wirtschaftlich sehr leistungsfähigen Ehegatten in einer Doppelverdienerehe ohne Kinder jedenfalls dann nicht, wenn eine Kompensation für den Verzicht auf nacheheliche Rechte vereinbart wird. Insofern gibt die Entscheidung der Praxis interessante Anregungen. Eine Vertragsgestaltung mit einem Verzicht auf nacheheliche Rechte unter Vereinbarung einer Abfindung ist besonders für den Unternehmer interessant, der Gütertrennung vereinbaren oder zumindest den Zugewinn für den Fall der Scheidung ausschließen möchte (die zweite Variante ist insbesondere bei älteren Ehepaaren aus erbschaftsteuerlichen Gründen zu bedenken). Neben der (mündelsicheren) Anlage und Ansparung von Kapital wie in diesem Fall kommt die Übertragung einer Immobilie oder die Einrichtung einer Lebensversicherung in Betracht. Erscheint die Entstehung ehebedingter Nachteile möglich, z.B. wenn angesichts des Alters der Parteien mit der Geburt von Kindern zu rechnen ist oder wenn ein Partner zur Pflege des anderen seine Erwerbstätigkeit aufgeben soll, sollte dies bei der Höhe bzw. der Gestaltung der Kompensation bedacht werden. Zu bedenken ist außerdem, ob der wirtschaftlich schwächere Ehepartner, der auf einen Unterhaltsanspruch verzichtet hat, mit der Verwaltung eines größeren Vermögensbetrags überfordert sein könnte. Ein solcher kann schnell verbraucht werden, wenn er nicht fest angelegt ist.[3] Hier könnte eine Lebensversicherung vorzugswürdig sein, die monatliche Rentenzahlungen gewährleistet oder die Übertragung einer Immobilie, die Mieteinnahmen bzw. mietfreies Wohnen sichert.

Dr. Anne Sanders, M.Jur. (Oxon), Universität zu Köln

FF 7/2013, S. 315 - 324

[1] Vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 129/10, NJW 2013, 380, 383; Sanders, FF 2013 im Erscheinen.
[3] Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.5.2004 – II-2 UF 79/03, 2 UF 79/03 – juris.

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