I. Der 1949 geborene Antragsteller und die 1954 geborene Antragsgegnerin schlossen am 17.9.1991 einen notariellen Ehevertrag, mit welchem sie im Hinblick auf die für den nächsten Tag geplante Eheschließung u.a. Gütertrennung, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und einen wechselseitigen Ausschluss nachehelichen Unterhalts vereinbarten. Zum Ausgleich für den Unterhaltsverzicht verpflichtete sich der Antragsteller, zugunsten der Antragsgegnerin durch monatliche Einsparungen von 1.500 DM eine Kapitalmasse von insgesamt 100.000 DM (51.129,18 EUR) zu bilden und diese mündelsicher anzulegen. Für den Fall einer Scheidung sollte der Betrag – gestaffelt u.a. nach der Ehedauer – samt allen angesparten Zinsen hieraus der Antragsgegnerin zustehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Ehevertrag vom 17.9.1991, Notar Dr. I, E, Bezug genommen.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befand sich der Antragsteller im Zusammenhang mit der vorangegangenen Insolvenz eines von ihm gegründeten Unternehmens in finanziellen Schwierigkeiten.

Am 18.9.1991 erfolgte die Eheschließung der Beteiligten; für den Antragsteller war es die dritte, für die Antragsgegnerin die zweite Ehe. Die Ehe blieb kinderlos.

Am 20.8.2010 trennten sich die Beteiligten, indem der Antragsteller aus der gemeinsamen Immobilie auszog. Der Antragsteller lebt seitdem mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen.

Im März 2011 nahm die Antragsgegnerin den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung und im Wege der Hauptsache gerichtlich auf Trennungsunterhalt in Anspruch. Beide Verfahren endeten mit einem am 17.5.2011 geschlossenen Vergleich, mit welchem sich der Antragsteller verpflichtete, an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 3.000 EUR zu leisten. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich zur Übertragung ihres ⅓-Anteils an der gemeinsamen Immobilie auf den Antragsteller gegen Zahlung von 150.000 EUR. Letzteres wurde in der Folgezeit durch notariellen "Auseinandersetzungsvertrag" vom 27.6.2011 vollzogen.

Der Antragsteller ist Vorstand der O AG und Geschäftsführer der Q GmbH. Beide Unternehmen wurden von ihm selbst gegründet. Er hat sein Einkommen erstinstanzlich selbst mit monatlich ca. 8.000 EUR angegeben.

Die 1954 geborene Antragsgegnerin absolvierte nach ihrem Realschulabschluss an der Abendschule einen einjährigen Kurs als Sekretärin. In der Folgezeit arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern als Sekretärin bzw. Sachbearbeiterin. In der Ehezeit war die Antragsgegnerin in von dem Antragsteller gegründeten Firmen zunächst bis 2005 vollschichtig und dann teilschichtig tätig. Zuletzt – ab 2007 – war die Antragsgegnerin lediglich noch pro forma als Angestellte tätig, und zwar bei der Fa. Q GmbH & Co KG, deren alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH der Antragsteller ist. Sie erhielt monatlich 900 EUR brutto, ohne hierfür tatsächlich tätig sein zu müssen. Zum 31.12.2010 wurde das Anstellungsverhältnis der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8.11.2010 gekündigt. Im Herbst 2010 erkrankte die Antragsgegnerin an Mobus Addison, einer seltenen Erkrankung der Nebenniere. Die Antragsgegnerin bezog bis zum 4.6.2012 Krankengeld, seither Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 15,60 EUR.

Die Antragsgegnerin verfügt über ein Vermögen von mindestens 340.000 EUR. Der Antragsteller hat für den Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin an dem Hausgrundstück und für den Hausrat insgesamt 175.000,00 EUR an die Antragsgegnerin gezahlt. Ferner ist sie zur Hälfte Miteigentümerin ihres Elternhauses.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Scheidungsantrag zurückzuweisen.

Sie halte – so die Antragsgegnerin – an der Ehe fest.

Die Antragsgegnerin ist erstinstanzlich im Übrigen der Auffassung gewesen, der Ehevertrag sei unwirksam, zumindest könne der Antragsteller sich nicht auf dessen Wirksamkeit berufen. Sie sei aufgrund ihrer Erkrankung an Morbus Addisson, einem degenerativen Wirbelsäulenleiden und einer psychosozialen Belastungssituation nicht in der Lage, einer – zumal vollschichtigen – Erwerbstätigkeit nachzugehen. Neben Kranken- bzw. Arbeitslosengeld habe sie Einkünfte aus Kapital in Höhe von ca. 3.000 EUR im Jahr 2011. Der Antragsteller schulde ihr nach einem Bedarf von insgesamt 11.485 EUR als Teilunterhalt zumindest den aus dem nachfolgenden Antrag ersichtlichen nachehelichen Unterhalt. Darüber hinaus stehe ihr ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zu.

Die Antragsgegnerin hat dementsprechend erstinstanzlich weiter beantragt,

1. den Antragsteller zu verpflichten, ab Rechtskraft der Scheidung an sie jeweils bis zum Ersten eines jeden Monats monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 4.000,00 EUR, monatlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.097,60 EUR sowie monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 596,00 EUR und monatlichen Pflegevorsorgeunterhalt von 88,00 EUR zu zahlen.

2. den Antragsteller zu verpflichten,

a) ihr Auskunft zu erteilen …

b) seine Auskunft z...

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