Vereinbarungen zum VA sollte der Anwalt nicht durch Vergleich im schriftlichen Verfahren schließen, da streitig ist, ob dies den Formanforderungen genügt.[16]

Sobald Rechte des Versorgungsträgers berührt sind, muss das Zustimmungserfordernis nach § 8 Abs. 2 VersAusglG beachtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Verrechnungsvereinbarungen bei beiderseitigen Beamtenversorgungen oder von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung, da hierdurch im Ergebnis kein Ausgleich oder ein geringerer Ausgleich erfolgt.[17]

Besondere Vorsicht ist bei Vereinbarung des schuldrechtlichen Ausgleichs geboten, da aufgrund dessen nach § 25 Abs. 2 VersAusglG der spätere verlängerte schuldrechtliche Ausgleich gegen den Versorgungsträger ausgeschlossen wird. Auf dieses Risiko sind die Parteien hinzuweisen. Halten sie an ihrem Vorhaben trotzdem fest, so sollte ein Vermerk über die entsprechende Belehrung aufgenommen werden.

Vereinbaren die Beteiligten in einem Ehevertrag Gütertrennung, so sollte bei Vorhandensein privater Rentenanrechte mit Kapitalwahlrecht eine Ausnahmeklausel für diese aufgenommen werden. Die noch im Beschwerdeverfahren mögliche Ausübung des Kapitalwahlrechts entzieht nämlich das Anrecht dem VA.[18] Für diesen Fall sollte ein güterrechtlicher Ausgleich ermöglicht werden.

[16] Dafür Bergschneider, FamRZ 2013, 260; dagegen OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1192 (1193); Wick, FuR 2011, 363 (367).
[18] FamRZ 2011, 1931; zur Anwendung von Härteregelungen in diesem Fall vgl. Borth, FamRZ 2011, 1919.

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