Die Verschärfung der Aufhebungsmöglichkeiten findet ihren Ausdruck darin, dass die Formulierung "kann" im § 124 ZPO durch ein "soll" ersetzt wird, somit zum Regelfall wird, ohne dass das Ermessen ganz entfallen würde.

Als weiterer ausdrücklicher Grund zur Aufhebung der PKH wird dem Katalog des § 124 ZPO der Verstoß gegen die Verpflichtung zur ungefragten Information des Gerichts über wesentliche Verbesserungen der Einkommensverhältnisse angefügt. Schuldhaftes Handeln in Form von Vorsatz oder grober Nachlässigkeit ist erforderlich, einfache Fahrlässigkeit genügt nicht.

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